[1] Leistungsbezieher, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren privaten Versicherungsvertrag nach § 27 SGB XI vorzeitig kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI unterliegen. Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch Angehörige von Leistungsbeziehern, für die eine Versicherung nach § 25 SGB XI eintritt.

[2] Diese Regelung hat aufgrund des § 5 Abs. 5a SGB V keine Relevanz mehr für Personen, bei denen der Leistungsbezug nach dem 31. Dezember 2008 eintritt. Besteht in diesen Fällen unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II eine private Krankenversicherung, tritt ohnehin keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und damit auch nicht in der sozialen Pflegeversicherung ein.

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