[1] Wird einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, dann hat der Leistungsträger gegen den Rentenversicherungsträger nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 335 Abs. 2 SGB III wegen der nach § 232a SGB V bemessenen Krankenversicherungsbeiträge einen Ersatzanspruch, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld II ein Erstattungsanspruch des Leistungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger besteht (vgl. § 40a SGB II i. V. m. § 104 SGB X bzw. § 44a Abs. 3 SGB II i. V. m. § 103 SGB X). Der Ersatzanspruch bezüglich der Beiträge beschränkt sich auf den Zeitraum, für den der Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht. Die Höhe der zu ersetzenden Beiträge richtet sich nach dem Betrag, den der Rentenversicherungsträger zu zahlen gehabt hätte. Eine zusätzliche Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Krankenkasse nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist ausgeschlossen (BSG-Urteil vom 15.10.2014 – 12 KR 13/12 R –, USK 2014-140).

[2] Dem Leistungsträger sind ferner Beiträge von einem Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtigen Bezieher von Arbeitslosengeld II wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachträglich Übergangsgeld zugebilligt wird, das Beitragspflicht zur Krankenversicherung auslöst. Die Höhe der zu ersetzenden Beiträge richtet sich nach dem Betrag, den der Rehabilitationsträger nach § 235 Abs. 1 oder 2 i. V. m. § 251 Abs. 1 SGB V zu zahlen gehabt hätte. Der Krankenkasse stehen für diesen Zeitraum keine Beiträge aus dem Übergangsgeld zu.

[3] Nach § 335 Abs. 5 SGB III ist die Vorschrift des § 335 Abs. 2 SGB III für die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.

[4] In diesen Fällen bleibt das Versicherungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V unberührt. Es ergeben sich keine Auswirkungen im Meldeverfahren.

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