[1] Wird einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, dann hat die BA nach § 335 Abs. 2 SGB III gegen den Rentenversicherungsträger wegen der von ihr entrichteten Krankenversicherungsbeiträge einen Ersatzanspruch, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der BA gegen den Rentenversicherungsträger besteht.

[2] Der BA sind ferner Beiträge von einem Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherten Leistungsbezieher wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation nachträglich Übergangsgeld zugebilligt wird, das Beitragspflicht zur Krankenversicherung auslöst, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der BA gegen den Rehabilitationsträger besteht.

[3] Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn ein Fall nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregelung) vorliegt.

[4] Die Höhe richtet sich jedoch nicht nach den tatsächlichen Beiträgen, die die BA getragen hat. Zu ersetzen sind nur die Beitragsanteile des versicherten Rentners und Rentenversicherungsträgers, die dieser für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätte, bzw. der Beitrag, den der Rehabilitationsträger hätte leisten müssen, wenn die betreffende Person nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert gewesen wäre. Der Krankenkasse stehen für diesen Zeitraum keine Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente bzw. dem Übergangsgeld zu. Dabei ist unerheblich, ob der Rentenanspruch in voller Höhe oder nur teilweise auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht.

[5] Der Ersatzanspruch beschränkt sich auf den Zeitraum, für den hinsichtlich des Arbeitslosengeldes ein Erstattungsanspruch besteht. Soweit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes kein Erstattungsanspruch besteht, können die auf das Arbeitslosengeld entrichteten Beiträge auch nicht vom BAS bzw. von der landwirtschaftlichen Krankenkasse zurückgefordert werden (BSG, Urteil vom 15.10.2014, B 12 KR 13/12 R).

[6] Nach § 335 Abs. 5 SGB III ist die Vorschrift des § 335 Abs. 2 SGB III für die Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden.

[7] Die Vorschrift des § 335 Abs. 2 SGB III stellt eine Spezialregelung gegenüber § 335 Abs. 1 SGB III dar. Daher besteht für die BA über die Möglichkeit der Beitragserstattung nach § 335 Abs. 2 SGB III nicht noch die Möglichkeit, die Krankenkasse zur Rückzahlung der Beiträge nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 15.10.2014, B 12 KR 13/12, USK 2014-140).

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