[1] Neben der Bildung von Wertguthaben sind bei der Altersteilzeit die Auswirkungen der [korr.] von Arbeitgebenden gezahlten sog. Aufstockungsbeträge zu beachten (siehe § 3 Abs. 1 [korr.] Nr. 1 Buchst. a AltersTZG).
[2] Bei Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Altersteilzeit [korr.] sind die Arbeitgebenden u.a. regelmäßig verpflichtet, das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann.
4.1.3.4.1 Aufstockungsbeträge
[1] Die Ausführungen unter 4.1.3.1.2 "Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug" gelten entsprechend für den Fall der Altersteilzeit, sofern weder Wertguthaben gebildet noch Aufstockungsleistungen [korr.] von den Arbeitgebenden gezahlt werden. Die Altersteilzeitarbeit kann in diesen Fällen grundsätzlich nicht beginnen.
[2] Die unter 4.1.3.2 "Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung" beschriebenen Schlussfolgerungen sind zu beachten, sofern z.B. aufgrund vertraglicher Bestimmungen trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit die Altersteilzeit beginnt und [korr.] die Arbeitgebenden mit entsprechenden Leistungen einsetzen. Die Höhe des Krankengeldes kann sich hierdurch ggf. reduzieren (siehe 4.1.3.4.1.2 "Berücksichtigung").
4.1.3.4.1.1 Nichtberücksichtigung
[1] Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG sind steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 28 EStG) und gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die gesetzlichen Aufstockungsbeträge werden gemäß § 10 Abs. 2 AltersTZG bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen (§ 4 AltersTZG) zwar während des Krankengeldbezugs fortgezahlt. Dennoch führen diese Zahlungen grundsätzlich nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. Betriebliche Zusatzaufstockungsleistungen bei Altersteilzeit sind ebenfalls grundsätzlich unschädlich.
[2] Insoweit nehmen die Aufstockungszahlungen eine Sonderstellung ein. Sie sollen in Monaten der Reduzierung des Arbeitsentgelts den Lebensstandard der Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmenden sichern. Eine Kürzung des Krankengeldes würde diese Zielsetzung konterkarieren. Steuerfreie Aufstockungsleistungen bleiben bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. § 23c SGB IV daher unberücksichtigt. Eine Besserstellung arbeitsunfähiger Versicherter kann hierdurch nicht eintreten (siehe 4.1.3.4.1.2 "Berücksichtigung").
Beispiel 85 – Keine Berücksichtigung von gesetzlichen Aufstockungsbeträgen [2025 aktualisiert]
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltersTZG vereinbart: |
volle Arbeitsleistung |
1.1.2024 bis 31.12.2025 |
bezahlte Freistellungsphase |
1.1.2026 bis 31.12.2027 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das gekürzte Arbeitsentgelt beträgt 1.400,00 EUR brutto (900,00 EUR netto). |
AU ab |
ab 15.3.2025 |
Entgeltfortzahlung bis |
25.4.2025 |
Krankengeld kalendertäglich (brutto) |
27,00 EUR |
Krankengeld kalendertäglich (netto) |
23,65 EUR |
Aufstockungsleistungen kalendertäglich |
12,00 EUR |
Ergebnis: |
Ab 26.4.2025 ist Krankengeld auf Basis des um 50 % reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Die Aufstockungsleistungen führen nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. |
4.1.3.4.1.2 Berücksichtigung
[1] Soweit und solange [korr.] von Arbeitgebenden Zahlungen im Rahmen tariflicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit neben dem in ursprünglicher Höhe weitergezahlten Krankengeld (siehe 4.1.3.1.2 "Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug") geleistet werden, gelten diese als Arbeitsentgelt. Soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das (Vergleichs-) Nettoarbeitsentgelt (des ungekürzten Arbeitsentgelts) um mehr als 50 EUR übersteigen (§ 23c SGB IV), führen sie insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (siehe 4.1.3.2 "Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung").
[2] Im Rahmen der Altersteilzeit gilt dies auch für Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG, obwohl diese i.d.R. steuerfrei sind und somit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehören (siehe 4.1.3.4.1.1 "Nichtberücksichtigung"). Eine Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge würde in solchen Fällen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der arbeitsunfähigen Versicherten führen.
Beispiel 86 – Berücksichtigung von tarifvertraglichen Aufstockungsbeträgen [2025 aktualisiert]
Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltersTZG vereinbart: |
volle Arbeitsleistung |
1.1.2025 bis 31.12.2026 |
bezahlte Freistellungsphase |
1.1.2027 bis 31.12.2028 |
Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das gekürzte Arbeitsentgelt beträgt 2.800,00 EUR brutto (1.500,00 EUR netto). Mit Beginn des Arbeitszeitmodells wird das Arbeitsentgelt auf 50 % reduziert. Laut tarifvertraglicher Vereinbarung setzt auch bei bestehender AU mit Krankengeldbezug die Zahlung des Aufstockungsbetrags ... |