[1] Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.

[2] Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die Beschäftigungswoche zu verstehen. Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Dies bedeutet, dass Beschäftigungen, die jeweils z. B. von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) bzw. bis Samstag (6-Tage-Woche) oder auch z. B. von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche ausgeübt werden, keine unständigen Beschäftigungen darstellen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.

[3] Wird an den üblichen arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, liegt eine Beschäftigung von weniger als einer Woche vor, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen (5-Tage-Woche) bzw. an weniger als 6 Tagen (6-Tage-Woche) ausgeübt wird.

Beispiel

Für Aufräumungsarbeiten (5-Tage-Woche) werden Aushilfskräfte vom 6.10. (Freitag) bis 10.10. (Dienstag) an 5 aufeinander folgenden Kalendertagen eingesetzt.

Da in der Beschäftigungswoche (6. bis 10.10.) an mehr als 4 Kalendertagen gearbeitet wird, liegt keine unständige Beschäftigung vor.

[4] Der Natur der Sache nach ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung (z. B. Be- und Entladen von Fahrzeugen) vereinbart ist.

[5] Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Grundvoraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung. Wiederholen sich Beschäftigungen von weniger als einer Woche bei demselben Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren, wenn die Eigenart der Beschäftigung, die Art ihrer Annahme und Entlohnung einer unständigen Beschäftigung entspricht. Unständige Beschäftigungen können daher auch bei nur einem Arbeitgeber ausgeübt werden (zur Abgrenzung der unständigen Beschäftigung von der regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung und der Dauerbeschäftigung vgl. Abschn. 5).

[6] Der Arbeitnehmer eines Gesamthafenbetriebes (Gesamthafenarbeiter), der aufgrund eines Garantielohnabkommens Anspruch auf fünf bzw. sechs Schichtlöhne in der Woche hat, wenn er ohne sein Verschulden nicht zur Arbeit eingesetzt werden kann, ist nicht als unständig Beschäftigter anzusehen.

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