[1] Die Soziale Entschädigung umfasst Unterstützungsleistungen für Menschen, die einen Gesundheitsschaden erlitten haben, für dessen Entstehung der Staat eine besondere Verantwortung trägt. Die Entschädigungstatbestände sind vielfältig und [bis 31.12.2023] auf viele verschiedene sogenannte Nebengesetze verteilt, die auf das BVG als sog. Leitgesetz für das Entschädigungsrecht verweisen. Diese Struktur des Sozialen Entschädigungsrechts wird durch die . . . Reform zwar nicht vollständig beseitigt, gleichwohl aber wesentlich vereinfacht.
[2] Im SGB XIV werden künftig vier Entschädigungstatbestände geregelt:
zivile Gewalttaten
(Zu den Opfern von zivilen Gewalttaten zählt der bislang vom OEG erfasste Personenkreis. Das OEG [akt.] ist zum 1.1.2024 außer Kraft getreten.)
nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
(Zu den Opfern von Kriegsauswirkungen zählt der bislang vom BVG erfasste Personenkreis. Das BVG [akt.] ist zum 1.1.2024 außer Kraft getreten.)
Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
(Zu den Opfern zählt der bislang von § 47 ZDG erfasste Personenkreis. § 47 ZDG [akt.] ist – neben weiteren versorgungsrechtlichen Vorschriften des ZDG – zum 1.1.2024 außer Kraft getreten.)
Impfschäden nach dem IfSG
(Zu den Geschädigten durch Schutzimpfungen zählt der bislang von § 60 IfSG erfasste Personenkreis. § 60 [akt.] ist – neben weiteren versorgungsrechtlichen Vorschriften des IfSG – zum 1.1.2024 außer Kraft getreten.)
[3] Neben dem Wegfall der vorgenannten Rechtsvorschriften, die in das neue SGB XIV unmittelbar integriert wurden, verbleiben dennoch einige Nebengesetze, die (wie bislang auf das BVG) . . . auf das SGB XIV verweisen. Diese sind in § 68 Nr. 7 SGB I aufgeführt:
[4] Diese Nebengesetze des Sozialen Entschädigungsrechts gelten in Zukunft als besondere Teile des Sozialgesetzbuches, soweit sie die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des SGB XIV vorsehen. Die Leitfunktion, die das BVG zuvor innehatte, führt das SGB XIV für diese Tatbestände insoweit fort.
[5] Ein Sonderfall ist das Recht der Soldatenversorgung. Die §§ 80 bis 83a SVG verweisen bisher auf Art und Umfang der Leistungen nach dem BVG. Die Soldatenversorgung wird jedoch nicht in das SGB XIV überführt, sondern wird zukünftig in einem gesonderten Gesetz neben dem SGB XIV stehen. Mit dem "Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts" vom 20.8.2021 (BGBl. I, S. 3932) wurde ein SEG eingeführt. Die Regelungen zur Beschädigtenversorgung werden aus dem SVG herausgelöst und in das SEG überführt. Das SEG wird am 1.1.2025 in Kraft treten, also genau ein Jahr nach dem vollständigen Inkrafttreten des SGB XIV. Maßgeblich für den Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten des BVG und dem Inkrafttreten des SEG ist die "Übergangsregelung aus Anlass des GesetzBVGes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". Danach richten sich die Leistungen für wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten in diesem Zeitraum weiterhin nach dem SVG i.V.m. dem (in der am 31.12.2023 geltenden Fassung).
[6] Träger der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV sind nach § 111 SGB XIV die Länder, sachlich zuständig für die Durchführung sind gemäß § 112 Satz 1 SGB XIV die durch Landesrecht bestimmten Behörden.