[1] Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört in erster Linie das Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Unbedeutend ist, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, unter welchen Bezeichnungen oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder lediglich im Zusammenhang damit erzielt werden. Die allgemein für Arbeitnehmer geltenden Regelungen (u. a. die Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV –) finden Anwendung. Zuwendungen, die nach der SvEV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben bei der Ermittlung des Gesamteinkommens unberücksichtigt (zum Umgang mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen, vgl. Ziffer 2.3.1.3).
[2] Pfändungen sowie Abtretungen, die das erzielte Arbeitsentgelt vermindern, sind bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht vom Arbeitsentgelt abzusetzen. Es ist vielmehr der Betrag des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, der dem Betreffenden zusteht und nicht der Betrag, der ihm nach Abzug von gepfändeten Beträgen bzw. sonstigen Abtretungen verbleibt.
[3] Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (z. B. Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsarbeitsentgelte), müssen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden. Sie sind gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen (BSG, Urteile vom 17.8.1982, 3 RK 68/80, USK 82125 und 28.2.1984, 12 RK 21/83, USK 8401).
[4] Wegen der Nichtberücksichtigung familienbezogener Zuschläge bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI siehe Ziffer 2.7.
[5] Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen (z. B. Leistungen aus Unterstützungskassen und Direktzusagen), sowie Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis (z. B. beamtenrechtliches Ruhegehalt). Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag können von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden; dies gilt auch für den Werbungskostenabzug (vgl. Ziffer 2.3.4.1).
2.3.1.1 Entlassungsentschädigungen (Abfindungen)
[1] Die monatlich gezahlten Beträge einer Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses zählen zum Gesamteinkommen (BSG, Urteil vom 25.1.2006, B 12 KR 2/05, USK 2006-2). Das bedeutet, dass für die Zeit der Auszahlung keine Familienversicherung besteht, soweit die geltende Gesamteinkommensgrenze überschritten wird. Entsprechendes gilt für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer nicht auf Antrag des Beschäftigten erfolgten Entlassung aus einem Dienstverhältnis.
[2] Auch einmalig oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlte Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden (Entlassungsentschädigungen), sind ab dem 11.5.2019 als regelmäßiges Gesamteinkommen zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 2 SGB V). Dabei wird die Entlassungsentschädigung unter Berücksichtigung des zuletzt regelmäßig im Monat erzielten Arbeitsentgelts (Einmalzahlungen sind nicht zu berücksichtigen) fiktiv auf die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt und als zum Gesamteinkommen gehörende Einnahme herangezogen. Sofern die Entlassungsentschädigung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird, ist sie ab dem Tag nach ihrer Auszahlung entsprechend umzulegen.
[3] Für die Berücksichtigung einmaliger oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlter Entlassungsentschädigungen als anrechenbares Gesamteinkommen ist unbedeutend, ob die Entlassungsentschädigung aus einem Beschäftigungsverhältnis resultiert, das zur Versicherungspflicht oder zur Versicherungsfreiheit geführt hat, ob der Arbeitnehmer während der Beschäftigung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war oder nicht und ob die Beschäftigung im In- oder Ausland ausgeübt wurde. Wird die Entlassungsentschädigung nicht in einem Betrag, sondern in einzelnen Teilbeträgen (Raten) ausgezahlt, ist gleichwohl der Gesamtbetrag der Entlassungsentschädigung, der dem ehemaligen Arbeitnehmer zusteht bzw. von ihm beansprucht werden kann, für die weitere Berücksichtigung heranzuziehen.
[4] Zur Bestimmung des konkreten Zeitraums, für den die einmalige Entlassungsentschädigung für die Zeit (Tage) nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder nach ihrer Auszahlung zuzuordnen ist, ist – ohne Beachtung der Regelung des § 158 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigungen – der Auszahlungsbetrag der Entlassungsentschädigung durch den Betrag in Höhe des laufenden kalendertäglichen ...