[1] Leibrenten (regelmäßig wiederkehrende Bezüge, deren Zahlungswiederholung von der Lebenszeit der Begünstigten abhängig ist) und andere Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Alterssicherung der Landwirte, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen erbracht werden, gehören nach § 22 Nr. 1 EStG steuerrechtlich zu den sonstigen Einnahmen. Zu den Leibrenten und anderen Leistungen im vorstehenden Sinne zählen nicht nur Renten wegen Alters, sondern auch solche, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
[2] Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen, die ganz oder teilweise auf früheren Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen und Veräußerungsrenten, die aus dem Verkauf eines Hauses oder Betriebes herrühren (Verkauf auf Rentenbasis), zählen ebenfalls zu den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG.
[3] Renten sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 3 SGB XI mit ihrem Zahlbetrag und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung für Renten geht der allgemeinen Vorschrift über die Berücksichtigung des Gesamteinkommens i.S.d. § 16 SGB IV mit seiner engen Bezugnahme auf das Steuerrecht vor (BSG, Urteile vom 10.3.1994, 12 RK 4/92, USK 9430 und vom 25.1.2006, B 12 KR 10/04 R, USK 2006-1).
[4] Das bedeutet, dass nicht nur die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versorgungsbezüge i.S.d. § 229 SGB V, sondern auch Renten aus privaten Rentenversicherungen in Höhe des Zahlbetrags als Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist, ob die Rentenleistung auf der Grundlage einer aufgeschobenen Rentenversicherung oder einer nach Zahlung eines Einmalbetrages sofort beginnenden privaten Rentenversicherung erbracht wird.
[5] Unter Zahlbetrag der Rente ist der – unter Anwendung aller Versagens- oder Nichtleistungsvorschriften – zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Mithin sind auch keine Werbungskosten abzuziehen. Rentenleistungen, die auf Höherversicherungsbeiträgen nach § 280 SGB VI beruhen, werden berücksichtigt. Der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI zählt dagegen nicht zum Gesamteinkommen. Rentenbeträge, die an Dritte abgezweigt werden, führen – ebenso wie die von den Rentnern zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge – nicht zu einer Minderung des Zahlbetrages. Auch Abzweigungsbeträge, die z. B. auf eine Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung zurückzuführen sind, mindern den Zahlbetrag der Rente bei der Feststellung des Gesamteinkommens nicht.
[6] Der vollständige oder teilweise Verzicht auf eine in- oder ausländische Rente mit dem Ziel, die Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu unterschreiten, ist unwirksam (§ 46 Abs. 2 SGB I). Im Gegensatz dazu ist die Wahl, eine Altersrente nicht in voller Höhe sondern als Teilrente in Anspruch zu nehmen (§ 42 Abs. 2 SGB VI), kein Verzicht i.S.d. § 46 SGB I. Soweit Angehörige durch die Ausübung dieses Wahlrechts die Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V unterschreiten, ist die Familienversicherung möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt werden.
[7] In den Fällen, in denen der monatliche Zahlbetrag einer rückwirkend zugebilligten Rente (bzw. einer der zuvor genannten anderen Leistung) 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überschreitet, ist ein rückwirkender Wegfall des Anspruchs auf Familienversicherung ausgeschlossen. Die Familienversicherung endet mit dem Tag vor dem Beginn der regelmäßigen Rentenzahlung.
[8] Abfindungen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsbezügen aufgrund der Beamtengesetze sind steuerfrei nach § 3 Nr. 3 EStG und daher nicht als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Die sich aus den Abfindungen eventuell ergebenden Einnahmen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) zählen hingegen zum Gesamteinkommen.
[9] Da bei der Ermittlung des zulässigen Gesamteinkommens bei Renten nur der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 3 SGB V), ist damit ausreichend klar geregelt, dass weder der Betrag der Rente, der auf dem (pauschalen) Zuschlag an Entgeltpunkten für die Kindererziehung in den Bestandsrentenfällen beruht, noch der Betrag, der sich aus den Entgeltpunkten aufgrund der erweiterten Anrechnung von Kindererziehungszeiten ergibt, bei der Ermittlung des relevanten Gesamteinkommens heranzuziehen ist und mithin auch nicht zum Ausschluss der Familienversicherung führen kann.