[1] Begeben sich pflegebedürftige Personen in nicht zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen (keine Einrichtungen und Räumlichkeiten i.S.d. § 71 Abs. 4 SGB XI), können keine Leistungen der vollstationären Pflege erbracht werden.

[2] Wird allerdings die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht, besteht für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Dies gilt auch dann, wenn die stationäre Einrichtung selbst einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst betreibt, der die Leistungen erbringt. Der pflegebedürftigen Person muss jedoch die Möglichkeit gegeben werden, von ihrem Wahlrecht (§ 2 Abs. 2 SGB XI) Gebrauch machen zu können.

[3] Im Übrigen besteht für pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 aufgrund der insoweit selbst sichergestellten Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI.

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