[1] Begeben sich Pflegebedürftige in nicht zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen (keine Einrichtungen i. S. des § 71 Abs. 4 SGB XI), können keine Leistungen der vollstationären Pflege erbracht werden.

[2] Wird allerdings die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht, besteht Anspruch auf die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ggf. unter Berücksichtigung des § 123 Abs. 2 bis 4 SGB XI. Dies gilt auch dann, wenn die stationäre Einrichtung selbst einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst betreibt, der die Leistungen erbringt. Dem Anspruchsberechtigten muss jedoch die Möglichkeit gegeben werden, von seinem Wahlrecht (§ 2 Abs. 2 SGB XI) Gebrauch machen zu können.

[3] Im Übrigen besteht aufgrund der insoweit selbst sichergestellten Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI ggf. unter Berücksichtigung der Leistungshöchstbeträge nach § 123 Abs. 2 bis 4 SGB XI.

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