4.1 Kombination von ambulanten und stationären Leistungen nach § 43a SGB XI
[1] Pflegebedürftige Personen in Einrichtungen i.S.d. § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI (z.B. Internatsunterbringung) oder in Räumlichkeiten i.S.d. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI, für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Pflegeleistungen der Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z.B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen wird der Betrag nach § 43a SGB XI auf den Sachleistungshöchstanspruch nach § 36 Abs. 3 SGB XI des jeweiligen Pflegegrades angerechnet.
Beispiel 1
Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 |
Pflege in häuslicher Umgebung im März jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien vom 15.3. bis 28.3.2019 |
= 20 Tage |
In Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI (für die Zeit vom 15.3. bis 28.3. berechnet die Einrichtung ein reduziertes Entgelt – sog. "Abwesenheitsvergütung") |
= 170 EUR |
Ergebnis: |
Der pflegebedürftigen Person kann in Höhe von 1.608 EUR (1.778 EUR – 170 EUR) die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. |
[2] In diesen Fällen kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z.B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in der Familie in Betracht kommen. Der Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld besteht anteilig für die Tage, an denen sich die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 tatsächlich in der häuslichen Pflege befindet. Das bedeutet, dass für jeden Tag der häuslichen Pflege zusätzlich zur Leistung nach § 43a SGB XI 1/30 des Leistungsbetrages nach § 37 SGB XI zu zahlen ist. Befindet sich die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 den vollen Monat in häuslicher Pflege, wird das gesamte Pflegegeld für den Monat gezahlt.
Beispiel 2
Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 |
Pflege in häuslicher Gemeinschaft im Februar 2024 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen |
= 16 Tage |
In Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI |
= 236,00 EUR |
Ergebnis: |
Der pflegebedürftigen Person kann zusätzlich zu der Leistung nach § 43a SGB XI ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 305,60 EUR (573,00 EUR x 16 : 30) gezahlt werden. |
[3] Neben den Leistungen nach § 43a SGB XI kann die pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 2 bei Aufenthalt im häuslichen Bereich auch ambulante Sachleistungen und Pflegegeld in Anspruch nehmen und kombinieren. Bei der Berechnung des Pflegegeldes ist der Sachleistungsanteil nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 3
Pflegegrad 2
Pflege in häuslicher Umgebung im März 2024 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen |
= 19 Tage |
In Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI |
= 236,00 EUR |
Sachleistungsanteil nach § 36 SGB XI (761,00 EUR – 236,00 EUR) |
= 525,00 EUR |
Geldleistungsanteil (332,00 EUR x 19 : 30) |
= 210,27 EUR |
Ergebnis: |
Es besteht für den Monat März 2024 ein Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von 525,00 EUR und ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von insgesamt 210,27 EUR. |
4.2 Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei der Gewährung der Leistungen nach § 43a SGB XI
Ist bei pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5, die sich während der Woche und an Wochenenden oder in den Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a SGB XI und der häuslichen Pflege (§ 36 oder § 37 SGB XI) erhalten, im häuslichen Bereich die Pflege (z.B. an den Wochenenden oder in Ferienzeiten) nicht sichergestellt, können die Leistungen nach § 39 SGB XI bzw. nach § 42 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung auf die Leistungen nach § 43a SGB XI ist nicht vorzunehmen. Sofern für die pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 in dieser Zeit, in der keine Pflege im häuslichen Bereich durchgeführt werden kann, die Unterbringung in derselben Einrichtung i.S.d. § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI oder der Räumlichkeit i.S.d. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI sichergestellt wird, kann eine Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI bzw. nach § 42 SGB XI nicht erfolgen. Die dadurch entstehenden Aufwendungen sind mit § 43a SGB XI abgegolten.