(1) Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt, wobei die Aufwendungen der Pflegekasse hierfür bis zu 1.774 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen dürfen. Ergänzend hierzu kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI in Höhe von bis zu 1.612 EUR für die Kurzzeitpflege verwendet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. In diesem Fall erhöht sich der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386 EUR im Kalenderjahr. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag ist auf den Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI anzurechnen. Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte fortgezahlt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI).

Sofern die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI hinsichtlich der Dauer ausgeschöpft sind, kann ein eventuell noch verbleibender Leistungsbetrag ebenfalls für die Kurzzeitpflege verwendet werden.

Beispiel 1

Eine Pflegegeld empfangende Person des Pflegegrades 2 befindet sich erstmalig vom 5.5. bis 6.5. (2 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Vom 18.5. bis 22.5. (5 Kalendertage) nimmt sie erneut Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen jeweils 62,50 EUR.
Kurzzeitpflege vom 5.5. bis 6.5.
Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege
2 Kalendertage x 62,50 EUR =
125,00 EUR
Berechnung des Pflegegeldanspruchs:  
für den 5.5. und 6.5.
volles Pflegegeld (332,00 EUR x 2 : 30) =
22,13 EUR
Kurzzeitpflege vom 18.5. bis 22.5.
Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege
5 Kalendertage x 62,50 EUR =
312,50 EUR
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 18.5. und 22.5.
volles Pflegegeld (332,00 EUR x 2 : 30) =
22,13 EUR
für den 19.5. bis 21.5.
hälftiges Pflegegeld (166,00 EUR x 3 : 30) =
16,60 EUR
Ergebnis:
Im laufenden Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege für 49 Kalendertage und in Höhe von 1.336,50 EUR (1.774,00 EUR – 125,00 EUR – 312,50 EUR). Das Pflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege (5.5. und 6.5.) in voller Höhe gezahlt.
Für den Zeitraum vom 18.5. bis 22.5. wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeitpflege (18.5. und 22.5.) das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt. Vom 19.5. bis 21.5. wird hälftiges Pflegegeld gezahlt.

Beispiel 2

Teil 1
Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 befindet sich erstmalig vom 9.3. bis 31.3. (23 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Vom 12.5. bis 21.5. (10 Kalendertage) nimmt er erneut Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen jeweils 60,50 EUR. Die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sind im laufenden Kalenderjahr noch nicht ausgeschöpft. Die pflegebedürftige Person entscheidet sich für die Verwendung des zur Verfügung stehenden Leistungsbetrags nach § 39 SGB XI.
Kurzzeitpflege vom 9.3. bis 31.3.
Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege
23 Kalendertage x 60,50 EUR =
1.391,50 EUR
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 9.3. und 31.3.
volles Pflegegeld (573,00 EUR x 2 : 30) =
38,20 EUR
für den 10.3. bis 30.3.
hälftiges Pflegegeld (286,50 EUR x 21 : 30) =
200,55 EUR
Ergebnis:
Für den Zeitraum vom 9.3. bis 31.3. werden Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.391,50 EUR in Anspruch genommen. Es besteht noch ein Restanspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 382,50 EUR (1.774,00 EUR – 1.391,50 EUR). Das Pflegegeld wird für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege (9.3. und 31.3.) in voller Höhe gezahlt. Vom 10.3. bis 30.3. wird hälftiges Pflegegeld gezahlt.
Teil 2  
Die pflegebedürftige Person befindet sich erneut vom 12.5. bis 21.5. (10 Kalendertage) in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Kurzzeitpflege vom 12.5. bis 21.5.
Kostenübernahme der Leistungen der Kurzzeitpflege
10 Kalendertage x 60,50 EUR =
605,00 EUR
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 12.5. und 21.5.
volles Pflegegeld (573,00 EUR x 2 : 30 ) =
38,20 EUR
für den 13.5. bis 20.5.
hälftiges Pflegegeld (286,50 EUR x 8 : 30) =
76,40 EUR
Ergebnis:
Da die pflegebedürftige Person im laufenden Kalenderjahr noch keine Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Anspruch genommen hat, kann er den Restbetrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 382,50 EUR um den Betrag der Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1.612,00 EUR auf insgesamt 1.994,50 EUR erhöhen. Für die Zeit vom 12.5. bis 21.5. werden die Kosten der Kurzzeitpflege in Höhe von 605,00 EUR erstattet.
Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag aus der Verhinderungspflege in Höhe von 222,50 EUR (605,00 EUR – 382,50 EUR) wird auf den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612,00 EUR angerechnet. Im laufenden Kalender...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge