[1] Leistungsbezieher, für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V eintritt und die bisher in der privaten Krankenversicherung versichert sind, können ihren privaten Versicherungsvertrag nach § 205 Abs. 2 VVG binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.

[2] Dieses Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages steht auch den Angehörigen von Leistungsbeziehern zu, für die eine Familienversicherung nach § 10 SGB V eintritt.

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