Einführung
Für Arbeitnehmer, die berufsmäßig unständige Beschäftigungen ausüben, gelten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung Besonderheiten. Da in der Praxis eine unterschiedliche Rechtsanwendung feststellbar ist, werden die bestehenden versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage, insbesondere aufgrund der Änderungen durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818) und die Dritte Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 16.12.2005 (BGBl. I S. 3493), erläutert. Darüber hinaus werden die Unterschiede zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Dauerbeschäftigungen und regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungen dargestellt.
Die Ausführungen zu unständig Beschäftigten in früheren Rundschreiben werden hiermit zusammengefasst und das bisherige Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten vom 31.05.2000 ersetzt. Die Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern vom 30.09.2005 gilt unverändert.
Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt für unständige Beschäftigungen, die bis 31.12.2017 begonnen haben.
Für unständige Beschäftigungen, die in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 begonnen haben, vgl. GR v. 8.11.2017-I.
Für unständige Beschäftigungen, die ab 1.1.2019 begonnen haben, vgl. GR v. 21.11.2018-I.
A Gesetzliche Regelungen
Siehe § 27 Abs. 3 SGB III, § 186 Abs. 2 SGB V, § 190 Abs. 4 SGB V, § 199 SGB V, § 232 SGB V, § 163 Abs. 1 SGB VI, § 50 Abs. 1 SGB XI, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 30 Abs. 1 und 2 DEÜV
B Unständig Beschäftigte
1 Allgemeines
Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die "berufsmäßig" Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Es handelt sich um Personen, die in ihrem Hauptberuf Beschäftigungen nur von sehr kurzer Dauer (weniger als eine Woche) verrichten und nach ihrem Berufsbild ohne festes Arbeitsverhältnis mal hier, mal dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.
2 Unständige Beschäftigung
[1] Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist.
[2] Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die Beschäftigungswoche zu verstehen. Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen, beginnend mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Beschäftigungsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage sind bei der Dauer der Beschäftigung mitzuzählen. Dies bedeutet, dass Beschäftigungen, die jeweils z.B. von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) bzw. bis Samstag (6-Tage-Woche) oder auch z.B. von Donnerstag bis Mittwoch der folgenden Woche ausgeübt werden, keine unständigen Beschäftigungen darstellen. Wie lange an jedem einzelnen Arbeitstag gearbeitet wird, ist unerheblich.
[3] Wird an den üblichen arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen gearbeitet, liegt eine Beschäftigung von weniger als einer Woche vor, wenn die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen (5-Tage-Woche) bzw. an weniger als 6 Tagen (6-Tage-Woche) ausgeübt wird.
Beispiel
Für Aufräumungsarbeiten (5-Tage-Woche) werden Aushilfskräfte vom 6. Oktober (Freitag) bis 10. Oktober (Dienstag) an 5 aufeinander folgenden Kalendertagen eingesetzt.
Lösung
Da in der Beschäftigungswoche (6. bis 10. Oktober) an mehr als 4 Kalendertagen gearbeitet wird, liegt keine unständige Beschäftigung vor.
[4] Der Natur der Sache nach ist eine Beschäftigung befristet, wenn vertraglich nicht die Arbeitsdauer, sondern eine bestimmte Arbeitsleistung (z.B. Be- und Entladen von Fahrzeugen) vereinbart ist.
[5] Ein ständiger Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in der Art der Beschäftigung ist nicht Grundvoraussetzung für die Annahme einer unständigen Beschäftigung. Wiederholen sich Beschäftigungen von weniger als einer Woche bei demselben Arbeitgeber oder bei mehreren Arbeitgebern über einen längeren Zeitraum, so geht der Charakter einer unständigen Beschäftigung nicht verloren, wenn die Eigenart der Beschäftigung, die Art ihrer Annahme und Entlohnung einer unständigen Beschäftigung entspricht. Unständige Beschäftigungen können daher auch bei nur einem Arbeitgeber ausgeübt werden (zur Abgrenzung der unständigen Beschäftigung von der regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung und der Dauerbeschäftigung vgl. Ziffer 4).
3 Berufsmäßig unständig Beschäftigte
[1] Berufsmäßig unständig Beschäftigte sind Personen, die in ihrem Hauptberuf unständige Beschäftigungen verrichten, d.h., die unständige Beschäftigung muss den eindeutigen wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden. Das Berufsbild und die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers müssen durch die unständige Beschäftigung bestimmt sein.
Beispiel
Der Ausstellungstischler X ist mit Einzelarbeitsvertrag an 120 Tagen im Jahr im Messebau beschäftigt. Sein tägliches Honorar beträgt durchschnittlich 200 EUR. Daneben ist er dreimal als Bühnenbildner für je 2 Wochen bei einer Theaterproduktion beschäftigt. Er erhält pro Produktion 1500 E...