Zusammenfassung
[1] Durch die im Rahmen des SGB IX eingefügte Vorschrift des § 17 Abs. 2 SGB I erbringen die Sozialversicherungsträger seit 1. Juli 2001 für hörbehinderte Menschen die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher bzw. andere Kommunikationshilfen bei der Ausführung von Sozialleistungen. Ferner haben nach § 19 Abs. 1 SGB X hörbehinderte Menschen das Recht, im Verwaltungsverfahren zur Verständigung in der Amtssprache Deutsch Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen dafür sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen (BGBl. 2001 Teil I S. 1046).
[2] Darüber hinaus ist am 1. Mai 2002 das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen – BGG in Kraft getreten (BGBl. 2002 Teil I S. 1467). Mit dem BGG wird u.a. hörbehinderten Menschen – analog den Änderungen im SGB X – das Recht gegeben, gegenüber Verwaltungsbehörden die Deutsche Gebärdensprache zu verwenden. Das BGG enthält den Auftrag an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu Leistungsinhalt und -umfang zu bestimmen. Dieser Auftrag wurde vom seinerzeit noch zuständigen Bundesministerium des Inneren durch Erlass der Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem BGG (Kommunikationshilfenverordnung – KHV) erfüllt (BGBl. 2002 Teil I S. 2650).
[3] Letztlich ist mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze durch Ergänzung des § 17 Abs. 2 SGB I zum 1. Januar 2008 bestimmt worden, dass sich die Vergütung von Gebärdensprachdolmetschern grundsätzlich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) richtet; mit häufiger herangezogenen Dolmetschern kann eine gesonderte Vergütung vereinbart werden (BGBl. 2007 Teil I S. 3024).
1. Gesetzliche Grundlagen
[1] Die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und anderer Kommunikationshilfen sowie deren Vergütungsansprüche sind in Bezug auf die Sozialversicherung geregelt in folgenden Normen:
Siehe § 17 Abs. 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X.
Ferner siehe
§ 5 Abs. 1 bis 3 JVEG:
Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuges werden
- ...
- den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges 0,30 EUR
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. ……. Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. |
§ 8 Abs. 1 bis 3 JVEG:
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
- Fahrtkostenersatz (§ 5),
- Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrere Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
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§ 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG:
Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55,00 EUR. |
§ 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 JVEG:
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
- …
- …
- …
- die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
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§ 14 JVEG:
Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf. |
[2] Für die Rechtsauslegung von ...