[1] Sofern Versorgungsbezüge jeweils für mehrere Monate, z.B. für ein Kalendervierteljahr, ausgezahlt werden, ist der Auszahlungsbetrag nach dem Entstehungsprinzip wie bei Nachzahlungen (A.1.4.4) beitragsrechtlich den betreffenden einzelnen Monaten zuzuordnen. In der Regel wird sich auch bei dieser Auszahlungsweise ein monatlicher Betrag der Versorgungsbezüge bestimmen lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung im Voraus oder im Nachhinein erfolgt.
[2] Abweichend von der zeitlichen Zuordnung des Auszahlbetrages richtet sich die Fälligkeit bei Anwendung des Zahlstellenverfahrens nach dem Zeitpunkt der Auszahlung (A.1.4.6). Da Beitragszahlung und Beitragsnachweis zeitlich zusammenfallen müssen, sind die gesamten auf die im größeren Abstand gezahlten Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge in dem Beitragsnachweis für den Monat der Auszahlung auszuweisen, und zwar auch im Fall der Auszahlung im Voraus.
[3] Werden grundsätzlich monatlich zustehende Versorgungsbezüge in größeren Abständen, z.B. viertel-, halb- oder jährlich, im Voraus gezahlt, gilt für die beitragsrechtliche Zuordnung ebenfalls das Entstehungsprinzip. Fällig werden die Beiträge aus dem gesamten Auszahlungsbetrag – bei Anwendung des Zahlstellenverfahrens – allerdings bereits am 15. des Folgemonats der Auszahlung. Zu diesem Zeitpunkt bereits feststehende Änderungen von beitragsrechtlich relevanten Rechengrößen (z.B. des gesetzlichen Beitragssatzes oder des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes) sind dann bereits bei der Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen.
[4] Mit der Fälligkeit von Beiträgen geht einher, dass der Beitrag auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verhältnisse, einschließlich der Rechengrößen, abschließend zu bestimmen ist. Dieser Grundsatz führt dazu, dass bei Zahlungen im Voraus nachfolgende Änderungen beitragsrechtlich relevanter Parameter zu keiner nachträglichen Änderung der Beiträge und damit weder zu einer Nacherhebung, noch zu einer Erstattung von Beiträgen führen. Nachträgliche Korrekturen der Beiträge könnten im Rahmen des Zahlstellenverfahrens ohnehin frühestens bei der nächsten Auszahlung der Versorgungsbezüge stattfinden. Die Regelung des § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V, die einen Einbehalt von rückständigen Beiträgen aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen vorsieht, findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Einbehaltung von Beiträgen bei der Zahlung von Versorgungsbezügen unterblieben ist – was auf die zuvor beschriebene Fallkonstellation nicht zutrifft.