Die Hebamme oder der Entbindungspfleger kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird. Das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Es kann die Bezugsgröße oder die halbe Bezugsgröße, die als fiktives Arbeitseinkommen für die Berechnung des Regelbeitrags oder des halben Regelbeitrags maßgebend ist, über- oder unterschreiten.
Bei einkommensbezogener Beitragszahlung gibt es einen Mindestbeitrag. Dieser richtet sich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 EUR; 2024: 538 EUR).
Das bedeutet: Die Hebamme oder der Entbindungspfleger zahlt mindestens einen Pflichtbeitrag in Höhe des niedrigsten freiwilligen Beitrags.
Der einkommensgerechte Beitrag ist regelmäßig vom Ersten des auf den Eingang des Nachweises über das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen folgenden Kalendermonats an zu zahlen.
8.1 Nachweis des Arbeitseinkommens
Für den Nachweis des Arbeitseinkommens sind bei einkommensgerechter Beitragszahlung die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte, d. h. der Gewinn aus der Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger, maßgebend. Dies gilt so lange, bis die Hebamme oder der Entbindungspfleger einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegt. Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist spätestens innerhalb von 2 Monaten nach seiner Ausfertigung dem Rentenversicherungsträger vorzulegen.
8.2 Dynamisierung des geschätzten Arbeitseinkommens
Das letzte nachgewiesene – bei Aufnahme der Tätigkeit als Hebamme das geschätzte – Arbeitseinkommen wird dynamisiert. Die Dynamisierung erfolgt mit dem Faktor, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (für das aktuelle Kalenderjahr) zum Durchschnittsentgelt des letzten Veranlagungsjahres bzw. bei Schätzung wegen erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit des Jahres der Aufnahme der Tätigkeit ergibt. Der Verhältniswert ist auf 4 Dezimalstellen zu berechnen; dabei ist die 4. Stelle um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 5. Stelle die Zahlen 5 bis 9 ergeben.
Dynamisierung
Letzter Einkommensteuerbescheid liegt vor für |
2023 |
Arbeitseinkommen |
35.790 EUR |
Faktor für Dynamisierung des Arbeitseinkommens: Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2025 geteilt durch Durchschnittsentgelt 2023, demnach 50.493 EUR : 44.732 EUR = |
1,1288 |
Beitragspflichtiges Arbeitseinkommen für 2025: |
|
35.790 EUR x 1,1288 = |
40.399,75 EUR |
Monatliche Beitragsberechnungsgrundlage im Jahr 2025: |
|
40.399,75 EUR : 12 = |
3.366,65 EUR |
8.3 Berücksichtigung der Änderung des Arbeitseinkommens
Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids bzw. des auf die Vorlage der Bescheinigung des Finanzamts folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des 3. Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids an, berücksichtigt.
Für eine Hebamme, die aufgrund ihres Arbeitseinkommens den Höchstbeitrag, d. h. einen Beitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze zahlt, ist auch für die Folgejahre so lange ein Arbeitseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für diese Jahre zugrunde zu legen, bis sich aus einem vorgelegten Einkommensteuerbescheid oder der Bescheinigung des Finanzamts ein niedrigeres Arbeitseinkommen ergibt.
Die Beitragsüberwachung bezieht sich bei Zahlung einkommensgerechter Beiträge nicht nur auf die tatsächliche Zahlung der Beiträge, sondern auch darauf, ob diese auch in einkommensentsprechender Höhe gezahlt wurden.
Die Hebamme oder der Entbindungspfleger kann jederzeit wieder anstelle von einkommensgerechten Beiträgen den Regelbeitrag zahlen. Dies setzt einen Antrag beim Rentenversicherungsträger voraus. Die Rückkehr zum Regelbeitrag ist vom Ersten des auf den Tag des Antragseingangs folgenden Kalendermonats an zulässig.