keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung. Beschluss. Rechtsmittel. Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren unanfechtbar (§ 49 Abs.3 ArbGG). Damit ist grundsätzlich auch eine außerordentliche Beschwerde ausgeschlossen. Ob in besonderen Fällen anderes zu gelten hat, bleibt offen.

 

Normenkette

ArbGG § 49

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 06.09.2007; Aktenzeichen 10 Ca 78/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. September 2007 und den Beschluss vom 12. Oktober 2007 – 10 Ca 78/07 – wird auf Kosten der Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I

Die Beklagte zu 1) wendet sich im Beschwerdewege gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06. September 2007, durch den ihr Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende der Kammer 10 des Arbeitsgerichts Darmstadt zurückgewiesen worden ist, sowie gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12. Oktober 2007, durch den das Arbeitsgericht ihre Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss als unzulässig verworfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.

Gem. § 49 Abs.1 iVm Abs.3 ArbGG findet gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem eine Richterablehnung zurückgewiesen worden ist, kein Rechtsmittel statt.

Dieser Rechtsmittelausschluss begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Verfassungsrechtlich ist er nicht zu beanstanden, weil dem Gebot der Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens bereits dadurch Genüge getan ist, dass ein unabhängiges Gericht in der Sache entscheidet (vgl. BAG 27.07.1998 EzA § 49 ArbGG 1979 Nr. 7; Kammerbeschluss v. 02.05.1994 – 16 Ta 116/94). Ein Instanzenzug ist nämlich von Verfassungs wegen nicht garantiert (BVerfG 30. April 2003 NJW 2003, 1924[1926]). Aus dem allgemeinen

Justizgewährleistungsanspruch folgt zwar das Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere derjenigen gemäß Art. 101 Abs. 1 und Art.103 Abs.1 GG, jedoch muss diese Kontrolle nicht zwingend durch eine höhere Instanz erfolgen (BVerfG aaO S. 1926). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines oder mehrerer Richter eines Arbeitsgerichts durch andere Richter dieses Gerichts abschließend entschieden wird und eine nochmalige Überprüfung dieses Gesuchs durch ein Rechtsmittelgericht nicht stattfindet (vgl. auch BGH 08. November 2004 NJW-RR 2005, 294 für Beschlüsse des OLG über die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen).

Die Beschwerde ist auch nicht, unbeschadet des gesetzlich angeordneten Rechtsmittelausschlusses als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft. Eine solche außerordentliche Beschwerde gibt es nach dem Gesetz nicht. Sie kann auch nicht schlicht erfunden werden. Die Zulassung eines ungeschriebenen Rechtsbehelfs verstieße nämlich gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BGH 14. Juli 2004 NJW-RR 2005, 214; BGH 08. November 2004 aaO). Möglich bleibt dem Betroffenen bei von Gesetz wegen unanfechtbaren Entscheidungen, wenn überhaupt, lediglich eine befristete Gegenvorstellung unter Beachtung der Frist des § 78a Abs. 2 ArbGG beim Ausgangsgericht (vgl. GK-ArbGG/Schütz Stand Sept 2007 § 49 Rz. 61; Schwab/Weth/Kliemt ArbGG 1. Aufl. 2004 § 49 Rz 152; BCF/Creutzfeldt ArbGG 4. Aufl. 2006 § 49 Rz 17; HWK/Ziemann 2. Aufl. 2006 § 49 ArbGG Rz 30; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. 2007 § 567 Rz 15a, ähnlich G/M/P/M-G/Germelmann ArbGG 5. Aufl. 2004 § 49 Rz 47; a.A. BFH 08. September 2005 NJW 2005,3374; Hauck/Helml ArbGG 3. Aufl. 2006 § 49 Rz 25).

Es mag sein, dass in besonderen Fällen, nämlich dann, wenn ein effektiver Rechtsschutz beim Ausgangsgericht nicht zu erreichen ist, anderes zu gelten hat und der Betroffene nicht auf den Weg der Verfassungsbeschwerde verwiesen werden darf. Ein solcher Ausnahmefall verlangt jedoch mehr als eine unrichtige Entscheidung. Erforderlich ist, dass der angefochtene Beschluss wegen schwerwiegender Mängel greifbar gesetzeswidrig ist und das Arbeitsgericht auf die auch als Gegenvorstellung ausdeutbare Beschwerde hin an seinem gravierenden Rechtsirrtum festhält. Nur in einem solchen Fall mag das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde erforderlich machen. Dafür lässt sich immerhin anführen, dass die Unabhängigkeit des Vordergerichts es verbietet, ihm durch weitere Appelle die Verantwortung für eine eigene Entscheidung aufzudrängen, der er sich, auch nach nochmaliger Prüfung, ausdrücklich widersetzt (vgl. Kammerbeschluss vom 31. Juli 2003 – 16 Ta 295/03 – LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr.30).

Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

Insoweit kann zugunsten der Beklagten zu 1) unterstellt werden, dass eine greifbare Gesetzeswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses dann gegeben sein kann, wenn der Vorsitzenden allein e...

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