Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage über Statusentscheidungen
Leitsatz (amtlich)
Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht nur für Statusentscheidungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 28p SGB 4, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb dieses Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.692,48 Euro (3.310,21 DM), die nach einer Betriebsprüfung durch Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2000 festgesetzt worden ist. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2001). Streitgegenstand ist dazu die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung von Personen, die für den Kläger tätig waren. Das Verfahren in der Hauptsache, das erstinstanzlich ohne Erfolg geblieben ist (Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2003 – S 30 KR 136/02 –), liegt nunmehr dem erkennenden Senat im Wege der Berufung vor (Az.: L 8/14 KR 7/04). Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2004 hat der Kläger im Berufungsverfahren (weiterhin) beantragt, "die sofortige Vollziehung aus dem Bescheid vom 22.12.2000 bis zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel auszusetzen".
Entscheidungsgründe
Der Antrag, "die sofortige Vollziehung auszusetzen", ist zulässig. Zwar ist nach § 86 a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung die Stelle zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Im prozessualen Verfahren kann der Antrag deshalb nur so umgedeutet werden, dass es um einstweiligen Rechtsschutz im Bereich der aufschiebenden Wirkung geht. Dem dahin umgedeuteten Antrag muss aber der Erfolg versagt bleiben.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für den erkennenden Senat ergeben sich nach dem derzeitigen Sachstand keine verwertbaren Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 22. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2001. Die angefochtenen Bescheide enthalten die maßgeblichen Fakten und Gesichtspunkte, aus denen die Beklagte die vorliegend streitige Beitragspflicht herleitet. Der Senat musste auch deshalb keine weitere Prüfung vornehmen, weil der Antragsteller und Kläger schon mit Blick auf die Regelung in § 7 a Abs. 7 SGB IV kein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag herleiten kann. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung. Diese Vorschrift gilt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur für die Statusentscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines Anfrageverfahrens (vgl. § 28 p SGB IV), sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb dieses Verfahrens (Seewald, in Kasseler Kommentar, § 7 a SGB IV, Rdnr. 25; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 7 a SGB IV, Rdnr. 21). Die Regelung der Vorschrift ist demnach auf Entscheidungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV anzuwenden. Dass es vorliegend auch um solche Statusentscheidungen geht, zeigt sich bei den von der Steuerberaterin A. genannten Personen, die für den Kläger tätig waren (vgl. Klagebegründung vom 09.09.2002). Die endgültige Klärung muss der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte auf der Grundlage des § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen