Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. April 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1972 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige, will ihren eigenen Angaben zufolge ca. im Jahr 1985 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sein. Sie hat keinen Beruf erlernt und war in den Jahren 1990 bis 2013 als Bandarbeiterin beschäftigt, bevor sie arbeitsunfähig erkrankte.
Ihren am 15. Dezember 2017 gestellten Rentenantrag begründete die Klägerin damit, wegen mittel- bis schwergradiger Depressionen, einer beidseitigen Schwerhörigkeit, Migräneanfällen, Arthrose im Lendenwirbelsäulenbereich, dauerhaft starken Schmerzen in beiden Handflächen und wegen einer 5-maligen Nierensteinentfernung erwerbsgemindert zu sein.
Nachdem sie das Versichertenkonto der Klägerin geklärt hatte, in das zuletzt von der Bundesagentur für Arbeit bis zum 8. November 2014 Pflichtbeitragszeiten gemeldet worden waren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2018 den Rentenantrag mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Bei einem am 15. Dezember 2017 eingetretenen Leistungsfall seien in dem dann maßgeblichen Vorbelegungszeitraum vom 15. Dezember 2012 bis 14. Dezember 2017 nur 24 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ob die Klägerin tatsächlich erwerbsgemindert sei, sei nicht geprüft worden.
Zur Begründung ihres hiergegen am 20. August 2018 erhobenen Widerspruchs reichte die Klägerin die ärztliche Bescheinigung von Dr. med. C. - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie - vom 7. Dezember 2017 und dessen fachärztliches Attest vom 7. September 2018 zur Akte, der außerdem auf Veranlassung der Beklagten einen Befundbericht vom 5. März 2019 erstellte. Überdies zog die Beklagte neben den hausärztlichen Krankenunterlagen des Facharztes für Innere Medizin D. auch den Entlassungsbericht der MEDIAN Klinik für Psychosomatik, C-Stadt, vom 28. März 2014 über die dortige stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 13. Februar 2014 bis 20. März 2014 bei, aus der die Klägerin mit den Diagnosen
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
2. Phobische Ängste, nicht näher bezeichnet,
3. Somatische Schmerzstörung,
4. Nichtorganische Insomnie,
5. Arterielle Hypertonie,
6. Adipositas Grad II,
7. Nikotinabusus
und einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen (überwiegend im Stehen, Gehen, Sitzen, in Tagesschicht sowie Früh-/Spätschicht ohne Nachtschicht, eingeschränktes Umstellungs- und Anpassungsvermögen, keine Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, keine Arbeiten unter Zeitdruck, wie Akkord oder ähnliches) entlassen worden war.
In seinem auf Veranlassung der Beklagten erstellten Gutachten vom 3. September 2019 gelangte Dr. med. H. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen in Marburg im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am 27. August 2019 ausgehend von den Diagnosen
1. Verschleißerscheinungen an den Gelenken, insbesondere an der linken Schulter mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung,
2. wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichtgradig, mit Schlafstörung, mangelnder Zukunftsperspektive und fraglicher Antriebsstörung,
3. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Schmerzen unter Belastung ohne Funktionsstörung,
4. Arterieller Bluthochdruck, medikamentös behandelt,
5. Migräneerkrankung, medikamentös beeinflussbar,
6. Phobische Ängste/Klaustrophobie (enge Räume)
zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten mit Einschränkungen (keine Tätigkeiten in Nachtschicht oder häufig wechselnde Arbeitszeiten, keine besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, keine Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, kein Heben und Tragen von schweren Gegenständen, keine Arbeiten über Schulterhöhe, keine Arbeiten in engen Räumen) in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Selbst wenn von einer Erwerbsminderung ab Antragstellung auszugehen wäre, würde kein Rentenanspruch bestehen, weil dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Zur Begründung ihrer am 8. Januar 2020 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, erheblich psychisch erkrankt zu sein und sich deswegen seit 2. Oktober 2014 in fachärztlicher Behandlung zu befinden. Zur Stütze ihres Vorbringens hat sie das Fachärztliche Attest des Dr. med...