Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit des Verfahrensbeteiligten

 

Orientierungssatz

1. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen.

2. Ist wegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung die partielle Prozessunfähigkeit des Betroffenen durch amtsgerichtlichen Beschluss festgestellt und die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für diesen abgelehnt, so kann sich das Sozialgericht bei seiner Entscheidung über die Prozessfähigkeit des Klägers hierauf berufen.

3. Die Bestellung eines besonderen Vertreters erscheint dann nicht notwendig und nicht sinnvoll, wenn unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, dass der Kläger mit seinem materiell-rechtlichen Anliegen Erfolg haben könnte.

4. Die Sozialgerichte bieten kostenfreien Rechtsschutz ohne Anwaltszwang. Ihrer aussichtslosen bzw. mutwilligen Inanspruchnahme ist im Rahmen der rechtstaatlich gebotenen Verfahrensgarantien entgegenzuwirken.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.04.2018; Aktenzeichen B 8 SO 69/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Grundleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), konkret um die Übernahme von Kosten des BB.-Rechtsschutzes und der BB. Mitgliedsbeiträge.

Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er besitzt weder ein Kraftfahrzeug oder Motorrad, noch eine hierfür erforderliche Fahrerlaubnis.

Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Juli 2008 ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 583,68 € mtl. für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008. Dieser beantragte am 29. August 2008 zum wiederholten Mal die Absetzung des Versicherungsbeitrages für den BB.-Personenverkehrsrechtsschutz und Fahrerverkehrsrechtsschutz in einer Gesamthöhe von 29,52 € für die Zeit vom 22. August 2008 bis 2. Juli 2009 vom Einkommen. Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 ab. Der Kläger hat hiergegen am 8. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 80/09) erhoben.

Der Kläger beantragte am 27. September 2008 wiederum die Absetzung des Mitgliedsbeitrages für den BB. in Höhe von 22,20 € für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 vom Einkommen. Durch Bescheid vom 14. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen hat der Kläger am 8. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 81/09) erhoben.

Mit weiterem Bescheid vom 20. Januar 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 und mit Bescheid vom 21. Juli 2009 für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 jeweils unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Am 27. September 2009 beantragte der Kläger wiederum die Absetzung des Mitgliedsbeitrages für den BB. in einer Höhe von 22,20 € nunmehr für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 vom Einkommen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2009 ab.

Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 2009 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 189/09) erhoben.

Der Kläger machte geltend, die Versicherungen seien notwendig, da sie die volle Kostendeckung in Rechtsstreiten gegen den Entzug mehrerer Fahrerlaubnisse bis einschließlich der zweiten Instanz deckten.

Mit Beschluss vom 30. April 2012 hat das Sozialgericht die Klageverfahren unter dem führenden Aktenzeichen S 18 SO 80/09 verbunden, mit Beschluss vom 16. Mai 2012 hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt und die Klagen sodann mit Urteil vom 25. Juni 2012 als unbegründet abgewiesen. Die geltend gemachten Mitgliedschafts- und Versicherungsbeiträge seien nicht vom Renteneinkommen des Klägers absetzbar, da dessen Mitgliedschaft im BB. und im BB.-Verkehrsschutz nicht zur Lebensführung notwendig seien (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010, Az.: 7 Ta 80/10 und LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 14. Juli 2011, Az.: L 8 SO 9/08, Rn. 4) und der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe, worauf er sich verweisen lassen müsse (Hinweis auf BSG Urteil vom 29. September 2009, Az.: B 8 SO 13/08 R, Rn. 22).

Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat sodann das Bundessozialge...

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