Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit. Notwendigkeit der Vertreterbestellung bei aussichtslosen oder rechtsmißbräuchlich initiierten Klageverfahren
Orientierungssatz
Jedenfalls soweit die Voraussetzungen eines geltend gemachten sozialrechtlichen Anspruchs offensichtlich nicht gegeben sind und sich damit die Einleitung eines Rechtsstreits als rechtsmißbräuchlich erweist, ist die Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit (hier: wegen paranoider Persönlichkeitsstörung) nicht geboten, da auch dieser Vertreter in einem solchen Fall nicht zu sachdienlichen Anträgen beitragen kann.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Grundleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), konkret um die Übernahme von Kosten des BF.-Rechtsschutzes und der BF. Mitgliedsbeiträge.
Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er besitzt weder ein Kraftfahrzeug oder Motorrad, noch eine hierfür erforderliche Fahrerlaubnis.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 2009 Leistungen nach dem SGB XIl für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger beantragte am 3. Juni 2009 die Absetzung des Versicherungsbeitrages für den BF.-Verkehrsrechtsschutz in einer Gesamthöhe von 41,00 € für den Zeitraum vom 3. Juli 2009 bis 2. Juli 2010 vom Einkommen. Durch den Bescheid vom 23. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies den Widerspruch des Klägers vom 5. Juli 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24. September 2009 Klage (Az.: S 20 SO 150/09) beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2009 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XIl für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Absetzung des Mitgliedsbeitrages für den BF. und den Versicherungsbeitrag für den BF.-Personenverkehrsrechtsschutz lehnte der Beklagte durch den Bescheid vom 21. Juli 2009 ab. Den am 9. August 2009 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger 24. September 2009 Klage (Az.: S 20 SO 155/09) beim Sozialgericht Gießen erhoben. Mit Beschluss vom 16. September 2009 hat das Sozialgericht die Verfahren S 20 SO 50/09 und S 20 SO 155/09 zur gemeinsamen Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen S 20 SO 155/09 verbunden.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 27. November 2009 Leistungen nach dem SGB XIl für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger beantragte am 22. Mai 2010 die Absetzung des Versicherungsbeitrages für den BF.-Verkehrsrechtsschutz in einer Gesamthöhe von 41,00 € für den Zeitraum 3. Juli 2010 bis 2. Juli 2011 vom Einkommen. Durch den Bescheid vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab.
Der Kläger hat hiergegen am 25. September 2010 Klage (Az.: 20 SO 134/10) beim Sozialgericht Gießen erhoben. Mit Beschluss vom 30. April 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren S 18 SO 155/09 und S 18 SO 134/10 zur gemeinsamen Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen S 18 SO 134/10 verbunden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, da er einen Anspruch darauf habe, die Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzusetzen. Der Beklagte verkenne, dass die Versicherungen notwendig seien. Durch die Versicherungen sei die volle Kostendeckung bei Rechtsstreiten gegen den Entzug der Fahrerlaubnisse bis einschließlich der zweiten Instanz gedeckt. Den geringen Beiträgen stehe die volle Kostendeckung bis zu 25.000,00 € gegenüber. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit der Versicherung, weshalb die Beiträge vom seinem Renteneinkommen absetzbar seien.
Mit Urteil vom 25. Juni 2012 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Versicherungsbeiträge für den BF. und BF.-Personenverkehrsrechtsschutz nicht vom Einkommen absetzbar. Hinsichtlich der geltend gemachten Versicherungsbeiträge könne sich der Kläger auf keine Tatbestandsalternative des § 82 Abs. 2 SGB XII berufen. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Im Einzelfall werde der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilwei...