Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Handelsvertreter. Tätigkeit nur für ein Unternehmen
Orientierungssatz
Zur Frage der Ausübung einer Tätigkeit als Handelsvertreter gemäß § 7 Abs 1 SGB 4 in einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten beider Instanzen.
Dem Beigeladenen zu 1) sind seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu 2/3 von der Klägerin und zu 1/3 von der Beklagten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren streitig, ob der Beigeladene zu 1) als Handelsvertreter der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2008 der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die klagende GmbH ist nach ihrem Internet-Auftritt (recherchiert am 22. August 2014 unter: http://www.A-gmbh.de) eine international agierende Großhändlerin für elektrischen und elektronischen Bürobedarf sowie Artikeln aus dem Bereich Multimedia mit Stammsitz in A-Stadt mit eigenem Büro und Logistikzentrum. Es werden alle Services und individuelle Lösungen aus der asiatischen Beschaffungswelt angeboten (Produkt Sourcing, Produktentwicklung, Verpackung & Anleitung, Qualitätssicherung, Importabwicklung, Aftersalesupport).
Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) (geboren 1944) wurde zunächst zum 1. Januar 1991 ein Anstellungsvertrag als Angestellter mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 6.180 DM geschlossen (Anstellungsvertrag vom 10. Juli 1990).
Am 1. August 1998 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) einen Handelsvertretervertrag. Dieses Vertragsverhältnis endete zum 30. September 2008. In dem Vertrag wurde u. a. folgendes geregelt:
Die Klägerin betraute den Beigeladenen zu 1) ab 1. August 1998 auf unbefristete Zeit mit der Vertretung ihrer Handelsartikel bei den in der Anlage aufgeführten Kunden im Bundesgebiet im Sinne einer Alleinvertretung (Übertragung der Handelsvertretung).
Der Beigeladene zu 1) wurde verpflichtet, seine Dienste persönlich zu erbringen. Die Hinzuziehung von Hilfspersonen wurde ihm ermöglicht, solange die Klägerin dem nicht widersprach. Die Einsetzung einer Untervertretung war dem Beigeladenen untersagt. Es war dem Beigeladenen zu 1) untersagt, die Vertretung einer anderen Firma zu übernehmen, mit der die Klägerin in Konkurrenz steht, bzw. für diese in anderen Tätigkeiten als freiberuflicher Berater oder als Angestellter tätig zu werden. Die Übernahme der Vertretung einer anderen Firma wurde von der vorherigen Zustimmung der Klägerin abhängig gemacht (Alleinvertretung).
Dem Beigeladenen zu 1) wurde die Aufgabe übertragen, die vereinbarten Kunden möglichst erfolgreich zu bearbeiten, sowie als Sonderaufgabe, große Handelszentren 2- bis 3mal pro Jahr zu besuchen (Kundenkreis im Vertretungsbezirk).
Der Beigeladene zu 1) hatte ausschließlich die Aufgabe, Aufträge bei den Kunden einzuholen und eine Auftragserteilung an die Firma zu vermitteln. Er besaß keine Abschlussvollmacht. Er wurde auch ermächtigt, Mängelrügen und sonstige Beanstandungen der Kunden entgegen zu nehmen (Umfang der Vertretungsbefugnis).
Zu den Pflichten des Beigeladenen zu 1) gehörten insbesondere (Pflichten des Handelsvertreters):
a) Die Interessen und Kunden je nach Umsatz-Größe regelmäßig zu besuchen und zu beraten,
b) für die ihm übertragenen Erzeugnisse der Klägerin bei den Kunden zu werben und auch neue Absatzmöglichkeiten zu erkunden,
c) über seine Besuche wöchentlich zu berichten,
d) die Marktverhältnisse zu beobachten und über ihm bekannt werdende Angebote von Konkurrenzfirmen und deren Preise zu berichten,
e) bei der Vertretung die Preis-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin zu beachten,
f) die Kreditwürdigkeit der Auftraggeber zu beobachten und die Firma bei Nachforschungen über die Kreditfähigkeit der Kunden zu unterstützen,
g) seine Korrespondenz mit der Firma geordnet zu führen,
h) Verkaufsmöglichkeiten außerhalb seines Kundenkreises der Firma bekannt zu geben, ohne dass daraus ein Rechtsanspruch auf Provision erwächst,
i) die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
j)bekanntzugeben, ob ergänzende Erzeugnisse der Klägerin einen Absatzbereich in seinem Bezirk finden,
k) Durchschriften seiner Korrespondenz mit den Kunden in Kopie der Klägerin umgehend zu übersenden.
Die Klägerin verpflichtete sich, dem Beigeladenen zu 1)
a) kostenlos Werbeunterlagen (Preislisten, Muster, Drucksachen, Geschäftsbedingungen pp.) zu überlassen,
b) keinen anderen Handelsvertreter im Bezirk des Beigeladenen zu 1) einzusetzen,
c) zu unterrichten, wenn sie A...