Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Fahrlehrer. Fahrlehrererlaubnis ohne Fahrschulerlaubnis. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis.
Orientierungssatz
Gegen die Regelungen des § 1 Abs 4 FahrlG bestehen im Hinblick auf Art 12 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 2 S. 1; FahrlG § 1 Abs. 2, § 4 Sätze 1, 3, §§ 12, 17 Abs. 1 S. 1; FahrlG Fassung: 1969-08-25 § 1 Abs. 2 S. 1; FahrlG Fassung: 1969-08-25 § 1 Abs. 2 S. 2; FahrlG a.F. § 1 Abs. 4 S. 1, § 10 Abs. 1; FahrlGDV § 2 Abs. 3 S. 2; FahrlVO § 1 Abs. 2 S. 2, § 4; GG Art. 12; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Fahrlehrer in der Fahrschule des Beigeladenen zu 1.) ab 02.03.2015 bis zum 05.03.2020 abhängig beschäftigt war und damit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der 1955 geborene Kläger ist von Beruf Fahrlehrer für Pkw, Motorräder und Lkw (mit Anhänger) und seit 1981 im Besitz einer diesbezüglichen Fahrlehrererlaubnis. In den 1990er Jahren war der Kläger Inhaber einer Fahrschule; mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch die entsprechende Fahrschulerlaubnis. Nachfolgend war der Kläger bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Am 01.09.2009 meldete der Kläger ein Gewerbe mit der Bezeichnung „D.-Fahrschulservice“ an und wurde anschließend für unterschiedliche Fahrschulen als Fahrlehrer mit eigenen Fahrzeugen selbstständig tätig. Seine Tätigkeit für die Fahrschule E. - Inhaber F. - war Gegenstand einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Nord-Bayern (DRV Nord-Bayern). Diese stellte mit Bescheid vom 30.07.2013 fest, dass der Kläger für die Fahrschule E. selbstständig tätig sei, da er ein unternehmerisches Risiko trage und aufgrund selbstbestimmter Terminvereinbarungen mit den Fahrschülern seine Tätigkeit und Arbeitszeit selbst bestimmen könne.
Auf eine im Internet veröffentlichte Stellenanzeige des Beigeladenen zu 1.) - Inhaber der Fahrschule C. - bot der Kläger dem Beigeladenen zu 1.) mit Schreiben vom 18.02.2015 seine Dienste als selbstständiger Fahrlehrer mit eigenem Pkw (Audi A4; div. Motorräder) zu folgenden Preisen an: Übungsstunde: 22,- €, Sonderfahrt: 25,- €, Prüfungsfahrt: 30,- €, Theorie-Unterricht (90min): 28,- € und Lkw-Übungsstunde: 27,- €. Der Kläger und der Beigeladene zu 1.) einigten sich mündlich auf der Grundlage des Angebots vom 18.02.2015 und der Kläger nahm am 02.03.2015 die selbstständige Tätigkeit eines Fahrlehrers für den Beigeladenen zu 1.) auf. Er gebrauchte dabei nahezu ausschließlich seine Fahrzeuge, deren Unterhaltungskosten (Schmier- und Betriebsmittel, Reparatur, TÜV, Versicherung) er vollständig übernahm. Lediglich für Lkw-Fahrstunden nutzte er das vom Beigeladenen zu 1.) zur Verfügung gestellte Fahrzeug. Theorie-Unterrichtstunden hielt er in Absprache mit dem Beigeladenen zu 1.) in den Räumen der Fahrschule im Wechsel ab.
Der Kläger beantragte am 09.03.2015 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich seiner für den Beigeladenen zu 1.) ausgeübten Fahrlehrertätigkeit. Im Antrag gab er an, dass er außerdem für die Fahrschule E. in E-Stadt und die Fahrschule G. in G-Stadt selbstständig tätig sei; den Bescheid der DRV Nord-Bayern vom 30.07.2013 legte er vor, ebenso einzelne von ihm erstellte Abrechnungen. Er gab an, dass er die Ausbildung von Fahrschülern in Theorie und Praxis übernehme und diese auch bei Prüfungsfahrten begleite. Eine Kontrolle seitens der Fahrschulinhaber erfolge nicht. Arbeits- und Anwesenheitszeiten bestimmten sich nach seinen Absprachen mit den Fahrschülern. Zur Ausbildung benutze er seine eigenen Fahrzeuge; der Arbeitsort orientiere sich am Prüfungsgebiet. Auf Nachfrage der Beklagten ergänzte er: Seine Lehrtätigkeit sei zeitlich nicht eingeschränkt, sondern richte sich nach Jahreszeit und Nachfrage. Er könne auch Aufträge ablehnen, wobei es letztlich die Fahrschüler seien, die bestimmten, mit welchem Fahrlehrer sie fahren wollten. Vertragspartner der Fahrschüler sei der Beigeladene zu 1.). Eine Vertretung durch Kollegen finde nicht statt. Der Beigeladene zu 1.) ergänzte auf Nachfrage der Beklagten: Die praktischen Fahrstunden würden durch den Kläger ausschließlich in Eigenverantwortung und selbstständig mit dem Fahrschüler vereinbart, lediglich die theoretischen Unterrichtsstunden seien zwecks besserer Planung von der Fahrschule terminlich festgelegt. Der Kläger erhalte eine Vergütung ausschließlich für geleistete Fahr- und Unterrichtsstunden. Ausgefallene Stunden müssten - bis auf die ge...