Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Unzulässigkeit einer Vereinbarung mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen über eine kostenlose private Auslandskrankenversicherung. keine zulässige Aufgabenerweiterung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einer Vereinbarung zwischen einer gesetzlichen Krankenversicherung und einem privaten Versicherungsunternehmen über einen weltweiten kostenlosen Auslandskrankenversicherungsschutz für alle Versicherten fehlt eine rechtliche Grundlage.

2. Sie stellt eine unzulässige Erweiterung des gesetzlichen Aufgabenbereichs einer gesetzlichen Krankenkasse dar.

3. Geschäfte, die den Aufgabenbereich des Versicherungsträgers überschreiten, sind verboten, da der Versicherungsträger mit ihnen seine ihm als öffentlich-rechtliche Körperschaft zustehende Rechtsmacht überschreitet. Die Grenze zu fremden Aufgaben ist regelmäßig dann überschritten, wenn die Aufgabe keine Legitimation im Leistungsrecht findet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.05.2016; Aktenzeichen B 1 A 2/15 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Verpflichtungsbescheid der Beklagten, der die Beendigung einer Vereinbarung der Klägerin mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen über einen Auslandsreisekrankenversicherungsschutz beinhaltet.

Die Klägerin schloss als Betriebskrankenkasse unter dem 28. März/16. April 2007 als Versicherungsnehmerin mit der F. Krankenversicherungs a.G. (Versicherer, im Weiteren F.) eine Vereinbarung über eine Auslandsreisekrankenversicherung mit Versicherungsschutz bei Urlaubs- und beruflich bedingten Reisen ihrer Mitglieder sowie deren Familienangehörigen, die nach § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) einen Anspruch auf Familienversicherung haben, ab. Beginn der Vereinbarung und des ersten Versicherungsjahres war der 1. April 2007. Für den Versicherungsschutz bietet § 3 des Vertrages bei Urlaubs- und beruflich bedingten Reisen im Ausland Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannten Ereignisse an und ersetzt die dort entstandenen Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonstige vereinbarte Leistungen. Der private Auslandskrankenversicherungsschutz besteht weltweit. § 5 der Vereinbarung legt den Umfang der Leistungspflicht fest und sieht bei Aufwendungen, die unter den Versicherungsschutz fallen, einen Ersatz der Aufwendungen durch den Versicherer zu 100 % vor. Nach § 9 der Vereinbarung ist von dem Versicherungsnehmer ein Beitrag von 4,00 EUR pro Versicherungsjahr je versicherte Person zu entrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung verwiesen (Anlage K 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 10. Juli 2014 - Blatt 48 der Gerichtsakte -).

Mit Schreiben vom 2. August 2007 zeigte die Klägerin der Beklagten die Kooperation mit der F. an und wies darauf hin, dass auch die BKK der G.-AG eine entsprechende Auslandsreisekrankenversicherung mit der DD. abgeschlossen habe, die von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 22. Juni 2007 akzeptiert worden sei. Durch die Versicherung verringerten sich die Leistungsausgaben insgesamt um 48.000,00 EUR (Kosten für Auslandsaufwendungen 2006 rd. 53.000,00 EUR - Kostenart 480 und 481 -). Hierzu kämen nicht mehr anfallende Sach- und Personalkosten in Höhe von 9.000,00 EUR. Als Sachaufwand sei ein Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR im Wege einer groben Schätzung anzusetzen. Für die 14.500 Versicherten beliefen sich die Kosten der Auslandsreisekrankenversicherung auf 58.000,00 EUR. Der Versicherungsbeitrag unterschreite damit die Aufwendungen des letzten Jahres und künftige Einsparungen seien voraussehbar. Die Beklagte zog die Rechnungsergebnisse der Klägerin für das Jahr 2006 bei und wies die Klägerin darauf hin, dass das Schreiben an die BKK der G.-AG vom 22. Juni 2007 eine auf den von der Kasse vorgetragenen Sachverhalt bezogene individuelle Prüfung und Entscheidung enthalte, inwieweit die Erledigung der der Kasse obliegenden Aufgaben von einem Dritten übernommen werden könnten und nicht verallgemeinerungsfähig sei. Ausweislich der Internetseite der Klägerin führe diese die Kooperation mit der F. zudem bereits seit dem 1. April 2007, also vor dem Zeitpunkt der Entscheidung bezüglich der BKK der G.-AG, durch. Im Weiteren bestünden bezüglich der Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Zusammenarbeit mit der F. im Blick auf die im Rahmen des KJ 1 für das Jahr 2006 übermittelten Daten erhebliche Diskrepanzen (Ausgaben für Kontengruppen 480 und 481: 40.474,00 EUR statt der angegebenen 53.000,00 EUR). Vor diesem Hintergrund sei die Wirtschaftlichkeit zu verneinen und die Vereinbarung mit der F. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Unter dem 4. Dezember 2007 erkannte die Klägerin an, dass ihr bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit Fehler unterlaufen seien und anhand der Kalkulation mit den Echtzahlen aus d...

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