Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Darmstadt vom 24.5.2012 - L 8 KR 199/09, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auf pauschal versteuerte Fahrvergünstigungen für das Kalenderjahr 2003.
Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern verschiedene Fahrvergünstigungen (Freifahrten, Ermäßigung für Personalfahrten, Auslandsfahrten, Jahresnetzkarten, Schüler- und Ausbildungsfahrkarten, Urlaubsfahrten) gewährt. Die geldwerten Vorteile waren zum Teil pauschal versteuert worden, zum Teil unterblieb eine Versteuerung. Sozialversicherungsbeiträge waren nicht entrichtet worden.
Das Finanzamt Frankfurt am Main III hatte am 12. Mai 2003 eine Lohnsteueraußenprüfung über den Prüfzeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2002 durchgeführt und in seinem 1. Teilbericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 9. Februar 2004 festgestellt, dass es sich bei den Fahrvergünstigungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele, der in Höhe von 9.145.880,10 € nicht steuerfrei sei. Die Zahl der Arbeitnehmer der Klägerin inklusive zugewiesene Beamte habe 23.179 Personen umfasst. Mit als Haftungsbescheid bezeichneten Bescheid vom 13. Februar 2004 hatte das Finanzamt die für die Jahre 1999 bis 2001 hierauf entfallende Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag auf 4.321.089,32 € festgesetzt. Am 18. Oktober 2004 hatte das Finanzamt Frankfurt am Main III gegenüber der Klägerin einen weiteren als Nachforderungsbescheid überschriebenen Bescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer über eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 415.956,72 € erlassen. Hierin enthalten war eine Nachforderung in Höhe von 19.375,86 € für die im Kalenderjahr 2003 gewährten Fahrvergünstigungen. Des Weiteren war eine Nachversteuerung hinsichtlich der im Kalenderjahr 1999 geleisteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an die C.versicherungsanstalt vorgenommen worden. Grundlage war der 2. Teilbericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 14. Oktober 2004, auf den im Nachforderungsbescheid Bezug genommen wird. Hierin war unter anderem festgestellt worden, dass die marktübliche Preiserhöhung bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 bisher unberücksichtigt geblieben sei. Weiter war unter der Überschrift Nachforderung ausgeführt worden: “Auf Antrag des Arbeitgebers wird in den nachfolgenden Fällen die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben (§ 40 EStG)„.
Aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) am 1. November 2005 über den Prüfzeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2003 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.711.425,30 € auf die in den Jahren 1999 bis 2001 und 2003 gewährten geldwerten Vorteile der Fahrvergünstigungen von der Klägerin nach. Für das Kalenderjahr 2002 war keine Nachberechnung erfolgt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Nachforderung basiere ausschließlich auf der Auswertung der Lohnsteuerhaftungsbescheide des Finanzamtes Frankfurt am Main III vom 9. Februar 2004 und 14. Oktober 2004. Nach § 14 und § 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) richte sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt nach dem Steuerrecht. Auf Antrag der Klägerin sei die Lohnsteuer in den zu beurteilenden Fällen mit einem Pauschalsteuersatz (§ 40 Einkommenssteuergesetz - EStG -) erhoben worden Die Nachversteuerung sei nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Nettosteuersätzen erfolgt, die aufgrund der Verhältnisse der jeweiligen Zuflussjahre ermittelt worden seien. Eine nachträgliche Korrektur der Pauschalsteuer nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG sei nicht möglich. § 41c Abs. 3 EStG sei auch für die Erhebung der Pauschalsteuer anzuwenden. Die Nachberechnung des Finanzamtes Frankfurt am Main III gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei daher korrekt. Daraus folgend trete Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ein. Die Beiträge seien in einer Summe nach § 28f SGB IV nacherhoben worden, weil eine personenbezogene Zuordnung auf einzelne Arbeitnehmer nicht ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich gewesen sei. Da bei der Klägerin in erheblichem Umfang nicht versicherungspflichtige Personen beschäftigt gewesen seien, sei eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage um 28,07 % vorgenommen worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 3. Juli 2006 Klage zum Sozialgericht Frankfurt a...