Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2022 und 27. April 2022 werden abgelehnt.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt sein Anliegen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) weiter, von der Beklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Haushaltsgeräten (Wasserkocher bis 11. Oktober 2019/TV-Gerät) sowie die Beschaffung und den Nachweis einer geeigneten angemessenen Unterkunft zu erhalten.
Der 1975 geborene Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) seitens des Jobcenter Frankfurt am Main seit November 2018.
Ab dem 12. Dezember 2018 war der Kläger im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in der Einrichtung „Männerwohnheim A.“ A-Straße in A-Stadt untergebracht. Mit E-Mail vom 2. Juni 2019 kündigte er die im Rahmen der Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen begonnene Maßnahme „fristlos“ auf, nachdem er zuvor per E-Mail vom 26. April 2019 die Zusammenarbeit mit dem in der Einrichtung tätigen Sozialdienst abgelehnt und damit jegliche Mitwirkungshandlung grundsätzlich verweigert hatte. Seither war der Kläger in der Notunterkunft „B.“ untergebracht und war ab 2. September 2019 in der JVA Frankfurt am Main I (Obere Kreuzäckerstraße 6, 60435 Frankfurt) in Haft.
Nach eigenen Angaben des Klägers vom 9. Januar 2021 (Bl. 174 Gerichtsakte des Verfahrens L 4 SO 180/19) wohnte er im September und Oktober 2020 in einer Betriebswohnung in C-Stadt, in weiteren ungenannten Zeiträumen in 28 Hotels (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Februar 2021 - L 4 SO 25/21 und Senatsbeschluss vom 14. April 2021 - L 4 SO 44/21 ER). Ab 27. Juli 2021 mietete er ein möbliertes Appartement in der D-Straße in A-Stadt mit einer Vertragslaufzeit bis zum 25. Januar 2022 an. Die dortige Anschrift D-Straße, A-Stadt hat der Kläger dem Senat erst am 27. Dezember 2021 mitgeteilt (Bl. 32 Gerichtsakte des Verfahrens L 4 SO 121/21 WA), ohne dass er unter dieser Anschrift erreichbar war, eine Postsendung wurde in dem dortigen Vermerk mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ retourniert. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit 22. Dezember 2021, befand er sich indes bereits in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I, Obere Kreuzäckerstraße 6, 60435 Frankfurt am Main, was er aber am 27. Dezember 2021 wiederum nicht mitteilte. Nach dem Kenntnisstand aus Parallelverfahren (siehe Aktenvermerke vom 3. und 4. Januar 2022, 17. Januar 2022, Bl. 126 GA) wurde er am 14. Januar 2022 aus der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I in Frankfurt am Main entlassen, ohne eine Anschrift zu hinterlassen. In der D-Straße, A-Stadt, wohnt er gegenwärtig nicht mehr. Nach einer Einwohnermeldeamtsanfrage vom 7. Februar 2022 ist der Wohnort unbekannt. In einer am 8. Februar 2022 eingegangenen Beschwerdeschrift - L 4 SO 14/22 B ER - gibt der Kläger keine Anschrift, erneut lediglich „A-Stadt“, an.
Gegenüber dem Bundessozialgericht teilte der Kläger die Adresse: „c/o B. A., E-Straße, E-Stadt“ mit.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Jahr 2019 ergibt sich aus der in dem Verfahren erstinstanzlich beigezogenen Akte der 15. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Az.: S 15 AL 358/19 ER) bzw. der von der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main beigezogenen Verwaltungsakte, dass er im Zeitraum vom 18. März 2019 bis 31. August 2019 bei der Firma G. beschäftigt war und ausweislich des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2019 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.900,-- € erzielt hat. Dabei war die Vergütung nach jenem Vertrag (§ 4) jeweils am Monatsende zu zahlen. Ausweislich einer Entgeltabrechnung vom 30. August 2019 betrug das Gesamtjahresbrutto 18.275,21 € und ergibt sich aus der darüber hinaus von der Arbeitgeberin vorgelegten Arbeitsbescheinigung, dass der Kläger für den Monat Juli 2019 Anspruch auf ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.086,60 € sowie für August 2019 auf ein solches in Höhe von 3729,34 € hat. Der Entgeltbescheinigung vom 30. August 2019 ist ferner zu entnehmen, dass eine Barzahlung an den Kläger in Höhe von 3036,77 € stattgefunden hat.
Mit Schreiben vom 25. September 2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, Kontoauszüge seines Haftkontos für die Zeit vom 2. September bis 30. September 2019 bis 7. Oktober 2019 vorzulegen.
Der Kläger hat seine Klage am 27. September 2019 erhoben, zusammen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei seitens des Jobcenter Frankfurt darauf hingewiesen wurden, dass dieser Leistungsträger seit seiner Inh...