Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuverdienst. Einkünfte eines Kommanditisten ohne tatsächliche Arbeitsleistung. rentenschädliches Arbeitseinkommen. "volle Parallelität" von steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung von "Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit"
Leitsatz (amtlich)
1. Auch Gewinnanteile aus einer Kommanditbeteiligung (Einlage) können als Arbeitseinkommen anzusehen sein. Voraussetzung ist, dass der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag ein nennenswertes Unternehmerrisiko trägt und er eine gewisse, den handelsrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechten im Wesentlichen entsprechende Unternehmerinitiative entfalten kann. Auf die tatsächliche aktive Mitarbeit des Versicherten in der Gesellschaft kommt es nicht an.
2. Die steuerrechtliche Einordnung der Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG führt sozialversicherungsrechtlich zu deren Einordnung als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB 4. Es besteht in der Regel keine Notwendigkeit für ergänzende sozialversicherungsrechtliche Kriterien.
Orientierungssatz
Vgl BSG vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R = BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Entscheidung über die Gewährung von Rente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen sowie über die Erstattung eines Überzahlungsbetrages in Höhe von 12.986,34 €.
Der 1940 geborene Kläger hat eigenen Angaben zufolge eine Berufsausbildung zum Binnenschifffahrer erfolgreich absolviert und war zunächst als Matrose im Betrieb seines Vaters beschäftigt. Im Anschluss an die bestandene Schiffsführerprüfung arbeitete er als selbständiger Schiffsführer und Schiffseigner. Zuletzt leitete er den Fuhrpark eines Baustoffhandels.
Am 16. Oktober 1979 wurde er als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000,00 DM in die 1952 gegründete C. KG eingetragen. Zweck der Gesellschaft sind Schifffahrt, Spedition sowie Gewinnung und Handel von Kies, Steinen, Bau-, Roh- und Brennstoffen aller Art.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. März 1998 wurde die Gesellschaft zur D. GmbH & Co. KG umgewandelt, wobei die bisher persönlich haftenden Gesellschafter E. und F. durch die D. Verwaltungs GmbH mit Sitz in G-Stadt ersetzt wurden. Der Kläger blieb weiterhin Kommanditist dieser Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil von 14 % der Kapitaleinlage. Die übrigen Anteile verteilen sich auf die anderen sechs Kommanditisten. Die Komplementärin ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die persönlich haftende Gesellschafterin zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschaftsversammlung und mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter schriftlich gefasst. Abgestimmt wird nach Kapitalanteilen, wobei je 1.000,00 DM eine Stimme gewährt wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung des Gesellschaftsvertrages oder zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter. Der Gewinn der Gesellschaft wird unter den Kommanditisten entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt. Derselbe Verteilungsschlüssel gilt auch in Verlustjahren.
Mit notarieller Urkunde vom 24. Januar 2000 übertrug der Kläger von seinem Anteil 5 % der Kapitaleinlage an seinen Sohn X., der ebenfalls als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000,00 DM in die Gesellschaft eintrat. Der Kommanditanteil des Klägers blieb unverändert.
Ab 1. Oktober 2001 bezog der Kläger von der Beklagten aufgrund des Bescheides vom 23. April 2002 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Aufgrund dessen wurden dem Kläger - jeweils nach Abzug der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung - im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 monatlich 1.077,75 € und vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 monatlich 1.086,64 € gezahlt. In dem formularmäßigen Bescheid belehrte die Beklagte unter Darstellung der konkreten Hinzuverdienstgrenzen, dass eine Rente wegen Alters bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit nur geleistet werde, wenn das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) sich im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten halte.
Bei einer Überprüfung durch die Wasserschutzpolizeistation H. wurde der Kläger am 16. August 2004 an Bord des Gütermotorschiffes (GMS) “I. sen.„ angetroffen. Nach den Aufzeichnungen des Bordbuches soll sich der Kläger im Zeitraum vom 22. November 2003 bis 3. März 2004 ...