Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe, Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Macht ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit einen Anspruch auf Bekleidungsbeihilfe gegenüber dem Sozialhilfeträger wegen einer behaupteten Beschaffung von Kleidung geltend (hier: Neuanschaffung nach Gewichtsveränderung), so scheidet ein Anspruch schon dann aus, wenn der Hilfeempfänger Aufwendungen für die behauptete Selbstbeschaffung nicht nachweisen kann.
2. Einzelfall zur Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit wegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Bekleidungsbeihilfe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro.
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug des Beklagten, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), seit 1. Januar 2005 nach den Vorschriften des SGB XII. Am 25. Juli 2007 beantragte der Kläger eine Grundausstattung für Bekleidung und trug zur Begründung vor, dass er in den letzten zwei Monaten rund 15 kg an Gewicht verloren habe und nichts mehr richtig passe, er benötige daher zwei Hosen, zwei Jeans, zwei Hosengürtel, einen Anzug, 10 Oberhemden, 24 Slips, 24 Boxershorts und 10 Unterhemden. Er legte weiterhin eine Bescheinigung des Dr. E. aus der Gemeinschaftspraxis Dres. med. F./G. vom 19. Juli 2007 vor, wonach der Kläger im Laufe der letzten zwei Monate das Gewicht von 121 kg auf 107 kg reduziert habe und seinen Hüft- und Taillenumfang reduziert habe.
Mit Bescheid vom 20. September 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger einmalige Leistungen nach dem SGB XII als Grundausstattung für Bekleidung in Höhe von 420,00 Euro. Die Entscheidung stützte er auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII und führte aus, der Betrag sei ausreichend, um eine Grundausstattung an Bekleidung zu erwerben.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. Oktober 2007 Widerspruch mit dem Begehren, eine Grundausstattung an Bekleidung in angemessener Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.500,00 Euro zu erhalten. Die mit Bescheid vom 20. September 2007 gewährte Beihilfe sei ihrer Höhe nach absolut nicht geeignet, eine komplette Erst- bzw. Grundausstattung an Bekleidung zu erwerben. Hierfür benötige man mindestens den dreifachen Betrag, berücksichtige man, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen infolge seit Jahren rezidivierender Schweißdrüsenabszesse in beiden Achseln und in beiden Leisten auf Unterwäsche und Oberhemden in der Qualität 100 Prozent Baumwolle angewiesen sei und dass darüber hinaus möglich sein müsse, ein entsprechenden Vorrat an Bekleidung zum Wechseln vorzuhalten. Auch unter Berücksichtigung, dass Winterbekleidung angeschafft werden müsse, sei der Betrag unzureichend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der gewährte Betrag in Höhe von 420,00 Euro zur Anschaffung einer Grundausstattung an Bekleidung als ausreichend anzusehen sei, notwendige Ergänzungen zu der Grundausstattung seien aus den monatlich gewährten Regelsatz zu beschaffen, da dieser einen Betrag in Höhe von 34,42 Euro zur Ersatzbeschaffung sowie Änderung und Reparatur von Bekleidung enthalte. Der Kläger habe keine Angaben darüber gemacht und keine Nachweise darüber vorgelegt, welche Bekleidungsstücke er sich von dem gewährten Betrag in Höhe von 420,00 Euro gekauft habe. Er habe auch nicht angegeben und nachgewiesen, zur Anschaffung welcher Kleidungsstücke die gewährte Hilfe nicht ausreichend gewesen sei und welche notwendigen Kleidungsstücke ihm noch fehlten. Er habe somit nicht nachgewiesen, dass ihm die gewährte Leistung zur Erstausstattung in Verbindung mit den monatlichen Regelsatzanteilen nicht ausreiche, um seinen Bedarf an Bekleidung abzudecken.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2008 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er sich nach Antragstellung die erforderlichen Kleidungsstücke beschafft habe, da ein unmittelbarer Bekleidungsbedarf bestanden habe, der keinen Aufschub geduldet habe. Hierfür habe er sich von dritter Seite 500,00 Euro geborgt. Darüber hinaus habe er sein Gewicht weiter auf 90,1 kg reduziert mit der Folge, dass die nach der Antragstellung erworbene Bekleidungsausstattung erneut zu groß geworden sei. Zudem habe er sich Ende Juli auch nicht mit warmer Winterbekleidung versorgen können. Hierzu legte der Kläger ein ärztliches Attest des Dr. H. vom 11. Septembe...