Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Berechnung des anzurechnenden Einkommens eines Hilfebedürftigen. Absetzbarkeit von Beiträgen zu einem Automobilclub und einer Verkehrsrechtsschutzversicherung. Abzug von Kosten der Warmwasseraufbereitung von den Unterkunftskosten. Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser können, soweit sie nicht einzeln erfasst werden, als Pauschale von den Heizkosten abgezogen werden, wobei von einer Pauschale in Höhe von 1,89 Prozent der Regelleistung auszugehen ist.
2. Ausgaben für die Mitgliedschaft in einer Kraftfahrergemeinschaft, die auch einen Verkehrsrechtsschutz vermittelt, sind bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens eines Sozialhilfeempfängers nicht abzugsfähig, da sie nicht notwendig, sondern lediglich den Lebenskomfort erhöhen.
3. Einzelfall zur Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit wegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Ausgaben nach § 82 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) als angemessene Ausgaben vom Einkommen.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von monatlich 571,91 €. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte eine Mehrbedarf wegen nach § 42 Nr. 3 SGB XII, die Kosten der Unterkunft in Höhe von 409,03 €, Heizkosten in Höhe von 51,13 € abzüglich eines Warmwasseranteils in Höhe von 7,41 €. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte die Rente wegen Erwerbsminderung des Klägers (300,81 €) und setze Ausgaben für eine Hausratversicherung (9,74 €) und eine Haftpflichtversicherung (6,58 €) hiervon ab. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 18. Juni 2006 Widerspruch und machte den Abzug von Ausgaben vom Einkommen für eine BF. Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den Beitrag zum X., Zuzahlungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, für Abschlagszahlungen von Haushaltsstrom, für Kosten der Warmwasserzubereitung und für einen Beitrag zum Mieterverein geltend.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 änderte der Beklagte den Bescheid 8. Juni 2006 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 und berechnete die Leistungen der Grundsicherung unter einkommensmindernder Berücksichtigung des Beitrages für den Mieterverein in Höhe von 5,00 € als angemessene Ausgabe neu. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2006 zurück. Klage hiergegen erhob der Kläger am 5. Dezember 2006 (S 20 SO 209/06) Klage zum Sozialgericht Gießen.
Mit Bescheid vom 21. November 2006 hob der Beklagte den Bescheid vom 27. Juni 2006 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 auf und bewilligte für Januar 2007 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 620,71 € unter weiterer Berücksichtigung des erhöhten Beitrags für die Haftpflichtversicherung 2007 sowie der Berücksichtigung des Beitrags zum Mieterverein unter Abzug des bereits angesparten Beitrags für die Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2006. Für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 30. Juni 2007 erließ der Beklagte den weiteren Bescheid vom 21. November 2006 und bewilligte Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 577,97 €; vom einzusetzenden Einkommen (Rente wegen Erwerbsminderung 300,81 €) setzte der Beklagte Ausgaben für eine Hausratversicherung (9,74 €) und eine Haftpflichtversicherung (7,64 €) sowie den Beitrag für den Mieterverein (5,00 €) als angemessen ab.
Gegen die Bescheide vom 21. November 2006 erhob der Kläger am 4. Dezember 2006 Widerspruch und machte neuerlich den Abzug von Ausgaben vom Einkommen für eine BF. Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den Beitrag zum X., Zuzahlungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, für Abschlagszahlungen von Haushaltsstrom, für Kosten der Warmwasserzubereitung und weiterhin für den Mitgliedsbeitrag zum BF. geltend.
Diese Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007 zurück, gegen den der Kläger am 3. September 2007 Klage (S 20 SO 159/07) beim Sozialgericht Gießen eingelegt hat.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 hob der Beklagte sodann den Bescheid vom 21. November 2006 für Januar 2007 auf und bewilligte für diesen Monat Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von 578,48 €, weil die Beiträge zur Hausratsversicherung angepasst worden waren. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Februar 2007 Widerspruch, erneut unter Geltendmachung der genannten Ausgaben als Abzug vom Einkommen. Den Widers...