Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Zuzahlung zu Arzneimitteln als erhöhter Regelbedarf. Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit hat keinen Anspruch auf Übernahme einer Zuzahlung zu den einen Festbetrag übersteigenden Kosten eines Arzneimittels, da insoweit im System der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Versorgung ohne Begrenzung auf den Festbetrag besteht. Kommt ein solcher Versorgungsanspruch mangels Vorliegen der individuellen Voraussetzungen innerhalb des System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht, so fehlt auch im System der Sozialhilfe die Erforderlichkeit der Übernahme einer Zuzahlung als erhöhter Regelbedarf.
2. Einzelfall zur Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit wegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, inwieweit der Beklagte verpflichtet ist, die Zuzahlungen für das Medikament J. in Höhe von jeweils 1,63 € für den Zeitraum von November 2009 bis November 2010 zu übernehmen.
Der Kläger beantragte am 22. November 2009 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 27. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2010 ab. Der Kläger hat am 9. April 2010 hiergegen Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 38/10 VR) erhoben.
Der Kläger beantragte am 9. Dezember 2009 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen Klage am 18. Mai 2010 beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 59/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 17. Dezember 2009 und 22. Januar 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 4. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 16. Mai 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 58/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 14. und 22. Januar 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 4. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 16. Mai 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 57/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 21. März 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 15. August 2010 Klage beim Sozialgerichte Gießen (S 18 SO 108/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 8. und 16. April 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 15. August 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 109/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 11. Mai 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 25. September 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 135/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 18. und 21. Mai 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 ab. Der Kläger hat am 25. September 2010 hiergegen Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 136/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 2. Juli 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrag in Höhe von 1,63 € für J. beim Beklagten. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 8. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2010 ab. Der Kläger hat hiergegen am 12. November 2010 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 168/10) erhoben.
Der Kläger beantragte am 17. Juli 2010 die Übernahme der Mehrkosten über dem Festbetrages in ...