Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Vereinsmitglied. Vereinspflicht bzw Mitgliedschaftspflicht. Vereinsübung. Heimatverein
Leitsatz (amtlich)
Zum Versicherungsschutz eines Vereinsmitglieds, das beim Aufbau des vereinseigenen Zeltes verunglückte.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des 1939 geborenen und am xx. Mai 2007 in Folge eines Unfalls verstorbenen B. A. Die Beteiligten streiten, ob das den Tod des Ehemanns der Klägerin verursachende Unfallereignis beim Aufbau eines vereinseigenen Festzeltes am 23. Mai 2007 als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der Verstorbene war Mitglied des gemeinnützigen Heimatvereins C-Stadt. Nach § 4 der Vereinssatzung will der Verein durch seine Tätigkeit zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, Jugendpflege, zur Pflege der Heimatliebe, der Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten, zur Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses der Völker, zur Wahrung ihrer Sitten und Gebräuche, insbesondere auch aus den ehemaligen Heimatgebieten der Vertriebenen, beitragen. Bis zur Jahreshauptversammlung am 21. April 2006 des Vereins war der Verstorbene 27 Jahre lang im Vorstand und 21 Jahre lang als 1. Vorsitzender des Vereins tätig. Am 21. April 2006 wurde der gesamte Vorstand des Vereins neu gewählt. Der Verstorbene erklärte, dass er als 1. Vorsitzender nicht mehr zur Verfügung stehe. An seiner Stelle wurde als 1. Vorsitzender D. gewählt und der Verstorbene von der Versammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt. Gleichzeitig war er Mitglied des erweiterten Vorstandes als Vorsitzender der Ausschüsse für Museum und Kultur sowie Zelt und Zeltwagen. Neben dem Versicherten gehörten weitere sechs Vereinsmitglieder dem Zeltausschuss an. Das vereinseigene Zelt, das eine Größe von 15 x 10 m hat, lässt sich in Schritten von jeweils 5 m bis auf eine Länge von 25 m erweitern. Für den Auf- und Abbau des Zeltes werden rund 10 Personen benötigt, die im Falle der vereinseigenen Feste aus den Reihen des Vereins kommen. Das Zelt wird auch mehrmals jährlich an andere Vereine vermietet. In diesem Fall werden zum Zeltaufbau als erfahrene Zeltmannschaft mindestens 4 - 5 Vereinsmitglieder benötigt, die restlichen Hilfspersonen werden von dem jeweiligen Mieter gestellt. Der Verein erhebt für die Überlassung des Zeltes eine Verleihgebühr, deren Höhe sich nach der Zeltgröße richtet und zwischen 205,00 € und 435,00 € beträgt. Nach Auskunft des 1. Vorsitzenden D. erzielt der Verein aus dem Zeltverleih jährliche Einnahmen von 1.000,00 bis 1.600,00 €, die in die Vereinsarbeit fließen. Die Einnahmen aus dem Zeltverleih ermöglichen es dem Verein die Mitgliedsbeiträge niedrig zu halten und einen ausgeglichenen Etat zu erzielen. Etwa ab 2006 wurde vom Verein für die eingenommenen Gebühren eine Regelung eingeführt, wonach die Gebühren halbiert werden. Die eine Hälfte der Gebühren fließt in die Vereinskasse, die zweite Hälfte geht an die Helfer als Aufwandentschädigung. Die nach Abzug der Verpflegung übrigen Gebühren werden unter den Helfern aufgeteilt. In der Regel werden für Speisen und Getränke am Auf- und Abbautag rund 50,00 € verbraucht. Bei Aufstellung eines 15 x 25 m großes Zeltes verbleiben noch rund 170,00 €, die an die Mitglieder des Aufbauteams verteilt werden. Bei 4 Personen enthält jeder einen Betrag von 42,50 € und bei 5 Personen von 34,00 € als Aufwandentschädigung. Darin enthalten sind Benzin- oder Fahrkosten und sonstige Entschädigungen. Bei einem großen Zelt ist mit einer Auf- und Abbauzeit von jeweils etwa 6 Stunden zu rechnen, so dass ein Aufbauhelfer pro Stunde eine Entschädigung von 3,54 € bzw. 2,83 € erhält.
Der Verstorbene verunfallte am frühen Abend des 23. Mai 2007 beim Aufbau des Zeltes für einen anderen Verein in E-Stadt, als er helfen wollte, eine defekte Plane vom Zeltgestell zu entfernen. Er stürzte dabei aus ca. 4 m Höhe von einer Leiter. Nach Auskunft des D. wird das Zelt von dem Verein seit ca. 20 Jahren vermarktet und war der Verstorbene in all den Jahren Leiter des Zeltaufbaus. Für diese Tätigkeit war laut Aussage des D. eine genaue Kenntnis des Zeltmaterials und der Zeltkonstruktion erforderlich.
Die Beklagte teilte der Klägerin durch Bescheid vom 28. August 2007 mit, bei dem Ereignis vom 23. Mai 2007 habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Eine freiwillige Versicherung habe für den Verstorbenen nicht bestanden. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) sei zu verneinen, der Verstorbene sei zum Unfallzeitpunkt als Mitglied des erweitertes Vereinvorstandes tätig geworden. Für Mitglieder eingetragener Vereine bestehe kein Versicherungsschutz, wenn s...