Rz. 2
Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe findet nach dem ab 1.7.1977 geltenden Eherecht i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt. Seit dem 1.1.2005 gilt dies auch bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG v. 22.2.2001, BGBl. I S. 266).
Durch den Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit (§ 3 Abs. 1 VerAusglG) erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Invalidität oder Alters zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern je zur Hälfte, also partnerschaftlich geteilt; diese verfügen dann jeweils über eigenständige Versorgungsanwartschaften, die sie bei Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit sowie im Alter finanziell absichern und die bezogen auf die Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit im Ergebnis gleich hoch sind.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) zum 1.9.2009 wird ein Versorgungsausgleich grundsätzlich durch "interne Teilung" der jeweiligen Versorgungsanwartschaften durchgeführt, indem das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (§ 5 Abs. 3 VerAusglG) bei dem Versorgungsträger überträgt, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).
Rz. 3
Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung ist gemäß § 9 Abs. 3 VerAusglG u. a. in den Fällen des § 14 Abs. 2 VersAusglG eine "externe Teilung" durchzuführen, wenn
- die ausgleichberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) oder
- der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung wegen Geringfügigkeit des Ausgleichswerts verlangt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
Gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person bei einer externen Teilung i. S. v. § 14 Abs. 2 VersAusglG wählen, ob für sie ein bereits bestehendes Anrecht (z. B. in der Ärzteversorgung) ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Soweit eine ausgleichsberechtigte Person von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, erfolgt die externe Teilung auf Veranlassung des Familiengerichts – vorbehaltlich der für Betriebsrentenansprüche in § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG enthaltenen spezielleren Regelung – durch eine Begründung von dynamischen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG). Dabei hat das Familiengericht gemäß § 222 Abs. 3 FamFG den Kapitalwert festzusetzen, der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den für die ausgleichsberechtigte Person zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen ist.
Rz. 4
§ 120g regelt für Fälle der externen Teilung gemäß § 14 Abs. 2 VersAusglG, dass die daraus resultierenden Anrechte erst mit dem Zahlungseingang des Kapitalbetrags erworben werden, wenn aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind. Ergänzt wird die Vorschrift durch § 100 Abs. 1, der bestimmt, dass eine Bestandsrente bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erst von dem Kalendermonat an in neuer Höhe zu leisten ist, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist.