0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde als § 7a durch das Gesetz v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) rückwirkend zum 1.1.1998 eingeführt. Die Änderung der Ordnungsbezeichnung von ehemals § 7a in nunmehr § 7d erfolgte durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) mit Wirkung zum 1.1.1999. Mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde § 7d Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2001 um den letzten Halbsatz ergänzt. Das ermöglichte den Tarifvertragsparteien, die gesetzliche Grenze von 27 Kalendermonaten flexibel an besondere Verhältnisse in den jeweiligen Tarifbereichen anzupassen. Da es nachfolgend zu einer ansteigenden Zahl von Insolvenzen kam, bei denen auch Wertguthaben in der Form von Blockmodell-Altersteilzeitvereinbarungen betroffen waren und in es in zahlreichen Fällen an Insolvenzschutzvorkehrungen fehlte, sah sich der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen. Er hat deswegen Schutzregelungen in das Altersteilzeitgesetz sowie das SGB IV eingefügt (BT-Drs. 16/10289 S. 11).
Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) ist mit Wirkung zum 1.8.2003 Abs. 1 Nr. 2 ergänzt und der Abs. 3 neu gefasst worden. Hierdurch wurde eine Informationspflicht des Arbeitgebers eingeführt. Der Arbeitgeber hat "die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen (Mindesthöhe des Guthabens) erfüllen". Durch die Regelung sollte eine gewisse Transparenz sichergestellt und vor allem den Beschäftigten die Möglichkeit gegeben werden, den Arbeitgeber ggf. zur Erfüllung seiner Insolvenzschutzverpflichtung anhalten zu können (BT-Drs. 16/10289 S. 11). Eine weitere nachhaltige Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009 (sog. Flexi II-Gesetz).
Die Vorschrift ist mit dem gesamten SGB IV am 12.11.2009 neu bekannt gemacht worden (BGBl. I S. 3710).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die vom Gesetzgeber beabsichtigte verbesserte Insolvenzsicherung der Wertguthaben beschränkt sich nicht auf den nun in § 7e geregelten Insolvenzschutz, sondern setzt in § 7d schon früher an. Bezogen auf § 7d sieht das Flexi II-Gesetz folgende Änderungen vor (zu Zeitwertkonten und Flexi II ausführlich Kolvenbach/Sprick, AuA 2014 S. 173; zu Zeitwertkonten allgemein: Birk, AiB 2014, Nr. 12, S. 43 "Zeit hat Wert"):
- Eingrenzung der Führung von Wertguthaben als Arbeitsentgeltkonten (Abs. 1),
- Einführung einer Arbeitgeberpflicht für einen jährlichen Kontoauszug zum Wertguthaben (Abs. 2),
- Gebot der sicheren Anlage von Wertguthaben mit Tariföffnungsklausel für die Anlagerestriktion sowie eine Öffnung für Freistellungen unmittelbar vor Bezug einer Altersrente (Abs. 3).
Diese Anlagevorschriften sollen einen Verlust im Wertguthaben vermeiden und dienen so mittelbar auch dem Schutz in der Insolvenz (RegE v. 13.8.2008, S. 31). Die in §§ 7b, 7c und 7d angeführten Wertguthaben dienen der Sicherung der Arbeitnehmeransprüche auf Arbeitsentgelt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.6.2014, 15 Sa 379/14, juris). Regelmäßig wird daher ein Sicherungsmodell gewählt, bei dem der Arbeitnehmer über die Vermögensanlage des Wertguthabens geschützt wird. Nach bislang geltendem Recht war die Kapitalanlage für Zeitwertkonten hingegen frei (Frank, ZRP 2008 S. 255, 257). Nach der Neuregelung kann ein Wertverlust nicht eintreten, weil zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens die eingezahlten Beträge ausgezahlt werden müssen (RegE v. 13.8.2008, S. 31). Dies hat zur Folge, dass – vom Gesetzgeber auch beabsichtigt – konservative Anlagestrategien zunehmend bedeutsam werden und Renditeerwartungen zu reduzieren sind (Uckermann, BB 2008 S. 1281, 1286; ders., BB 2008 S. 1566, 1568; Frank, a.a.O).
2 Rechtspraxis
2.1 Wertguthaben als Arbeitentgeltguthaben (Abs. 1)
Rz. 3
Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 15, 16):
"Die Regelung legt verbindlich fest, dass Wertguthaben nur noch einheitlich als Arbeitsentgeltguthaben geführt werden können und eine Führung des Wertguthabens in Arbeitszeit zukünftig nicht mehr möglich ist. Nachteile für die Beschäftigten und Arbeitgeber sind hierdurch nicht erkennbar und dürften auch nicht entstehen. Hiervon ist nicht die Einbringung von Arbeitszeit in das Wertguthaben betroffen. Dies ist unverändert möglich. Zudem legt die Vorschrift fest, dass das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das Wertguthaben einzubringen ist. Maßgebend ist somit das Bruttoentgelt im Zeitpunkt der Einbringung. Eine Regelung, wem die Rendite aus der Anlage zusteht, bleibt den Vertragsparteien überlassen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages – Beitragsverfahrensverordnung (BVV) – vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138) sind Aufzeichnung...