Rz. 12
Es handelt sich hier um den nach § 1 Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen Personenkreis, wobei es sich um einen Auffangtatbestand handelt. Sollte die Arbeitsleistung desjenigen, der für eine Erwerbstätigkeit befähigt wird, bereits zu einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 führen, richten sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach den insoweit geltenden Regelungen (vgl. Wißing, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 162 Rz. 57).
Nach § 1 Satz 1 Nr. 3 waren bis 29.12.2008 versicherungspflichtig Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Für diesen Personenkreis, der sich nicht in einer Ausbildung befindet und i. d. R. kein Entgelt erhält, wurden seit dem 1.1.1998 die Beiträge mit 20 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) bestimmt.
Rz. 12a
Diese Regelung gilt seit 30.12.2008 (Art. 3 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung; vgl. Rz. 1) auch für Personen während einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach (bis 31.12.2007: § 38a SGB IX a. F.) § 55 SGB IX. Die Unterstützte Beschäftigung hat das Ziel, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Sonst regelmäßig als werkstattbedürftig eingestufte Menschen mit Behinderungen werden individuell betrieblich qualifiziert und erhalten bei Bedarf Berufsbegleitung. Die Qualifikation erfolgt am Arbeitsplatz und nicht in Sondereinrichtungen. Ein formaler Berufsabschluss wird hier nicht angestrebt (vgl. Rombach, SGb 2009, 61). Leistungsberechtigter Personenkreis sind vor allem Sonderschulabgänger, aber auch Personen, die im Laufe ihres Erwerbslebens eine Behinderung erworben haben, können zur nicht präzise definierten Zielgruppe gehören (vgl. Düwell, JurisPR-ArbR 5/09 Rz. 6; Rombach, a. a. O.; Steinmeyer, info also 2009, 51; Wendt, Behindertenrecht 2009, 1). Behinderte Menschen haben während einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung Anspruch auf Ausbildungsgeld (§ 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), wenn Sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld (§ 160 SGB III) haben. Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 162 Nr. 3 20 % der Bezugsgröße. Zur Erteilung ausschließlich theoretischen Unterrichts zur Befähigung für eine Erwerbstätigkeit vgl. die Kommentierung zu § 1 Rz. 91.