Rz. 37
Freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung v. 28.1.1947, die im Beitrittsgebiet für Zeiten vor dem 1.1.1991 nicht in einer bestimmten Mindesthöhe gezahlt wurden, sind gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Mit dieser Regelung wird die in § 23 Abs. 2 FRG enthaltene Zielsetzung, nach der bei freiwillig Versicherten nur Entgeltpunkte zu ermitteln sind, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage gezahlt worden waren, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte, auch auf freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet übertragen. Die Vorschrift trägt im Übrigen dem Umstand Rechnung, dass freiwillige Beiträge auch im Bundesgebiet in einer bestimmten Mindesthöhe zu zahlen waren, um als Beitragszeiten i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz 1 anerkannt zu werden.
Rz. 38
Wegen der Höhe der zu zahlenden Mindestbeiträge verweist Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 auf die Anlage 11 zum SGB VI. Danach können freiwillige Beiträge für Zeiten ab 1.1.1961 nicht als Beitragszeiten i. S. v. Abs. 3 Satz 1 anerkannt werden, wenn lediglich ein Monatsbeitrag von unter 15,00 Mark gezahlt worden ist.
Rz. 39
Von Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden in erweiterter Rechtsauslegung nicht nur Zeiten der freiwilligen Versicherung nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung v. 28.1.1947 erfasst, sondern auch Zeiten der freiwilligen Versicherung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung v. 25.6.1953 (GBl. Nr. 80 S. 823) und nach § 2 der Verordnung v. 2.3.1956 (GBl. Nr. 30 S. 257) bei der Staatlichen Versicherung der DDR, weil diese Versicherungen weitgehend nach den Grundsätzen der Verordnung v. 28.1.1947 durchgeführt wurden; dies galt insbesondere hinsichtlich der Höhe der möglichen freiwilligen Beiträge. Die vorgenannten Nachfolgeregelungen der Verordnung v. 28.1.1947 enthielten vielmehr vor allem organisatorische Änderungen zur Durchführung der freiwilligen Versicherung. Danach waren die Selbstversicherung nur noch von der Deutschen Versicherungsanstalt (DVA) und die feiwillige Weiterversicherung weiterhin von der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten durchzuführen.
Freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung v. 15.3.1968 (GBl. II S. 154) werden dagegen mangels Rechtsgrundlage unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge über Abs. 3 Satz 1 immer den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt.
Freiwillige Beiträge, die gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 nicht als Beitragszeiten i. S. v. § 55 Abs. 1 Satz 1, § 248 Abs. 3 Satz 1 anerkannt werden können, sind wie Höherversicherungsbeiträge (§ 269 Abs. 1) zu entschädigen, die als statische Rentenanwartschaften der dynamischen Rente hinzuzurechnen sind. Der Berechnung des Steigerungsbetrags der Höherversicherung ist hierbei der ursprüngliche Beitragswert zugrunde zu legen; eine Umrechnung des Beitragswertes auf Westniveau unter Berücksichtigung der Tabellenwerte der Anlage 10 zum SGB VI, wie sie gemäß § 256 a Abs. 1 für Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 zu erfolgen hat, findet hierbei allerdingsmangelsfehlender Rechtsgrundlage nicht statt.