Rz. 5
Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld sind als Anrechnungszeiten gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1a und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) nach dem 31.12.1991 als Anrechnungszeiten gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 anzuerkennen.
2.4.1 Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus
Rz. 5a
Anpassungsgeld i. S. v. § 252 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Leistung des Bundes zur wirtschaftlichen Absicherung von Bergleuten, die aufgrund von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz im deutschen Steinkohlenbergbau verloren und weder einen Rentenanspruch (Altersrente gemäß §§ 35 bis 38, 40, §§ 235 bis 238 oder Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2) noch einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 haben. Anpassungsgeld wird für längstens 5 Jahre geleistet, wenn ein Versicherter sein 50. Lebensjahr bereits vollendet hat und spätestens innerhalb der nächsten 5 Jahre die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente oder einer Knappschaftsausgleichsleistung erfüllt (vgl. auch Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus v. 13.12.1971, in Kraft ab 1.1.1972, zuletzt geändert am 12.12.2008).
Anrechnungszeiten aufgrund des Bezuges von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) sind nach § 254 Abs. 3 Satz 1 generell der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, weil der Personenkreis, der Zugang zu dieser Leistung hat, in jedem Fall knappschaftlich versichert gewesen ist.
2.4.2 Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
Rz. 5b
Nach § 57 Abs. 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, der durch Art. 1, Art. 11 Abs. 1 des Kohleausstiegsgesetzes v. 8.8.2020 (BGBl. I S. 1818) mit Wirkung zum 14.8.2020 in Kraft getreten ist, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie von Steinkohleanlagen ebenfalls Anspruch auf Anpassungsgeld, wenn sie mindestens 58 Jahre alt sind und ihren Arbeitsplatz aufgrund der schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung verloren haben. Der Anspruch besteht vom Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für längstens 5 Jahre und dient als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld gemäß § 57 Abs. 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz sind gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1a als Anrechnungszeiten anzuerkennen.
Bei Vorliegen der in § 57 Abs. 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz genannten Voraussetzungen besteht auch für Versicherte der allgemeinen Rentenversicherung Anspruch auf Anpassungsgeld. Deshalb sind Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld, dessen Anspruch auf dieser Rechtsgrundlage beruht, gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 1a als Anrechnungszeiten anzuerkennen und nach § 254 Abs. 3 Satz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nur dann zuzuordnen, wenn zuletzt vor Beginn der Anpassungsgeldbezugszeit eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist. Hierbei stehen Zeiten der Versicherungspflicht als sonstiger Versicherter bei Vorliegen der in § 137 genannten Voraussetzungen einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung gleich. Darüber hinaus gelten beitragsfreie Anrechnungszeiten, die zwischen dem letzten Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und dem Beginn des Bezuges von Anpassungsgeld liegen, als "anschlusswahrende Zeiten".
2.4.3 Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung
Rz. 5c
Die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) ist eine zusätzliche Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bis zum Abschluss des strukturellen Anpassungsprozesses im Bergbau an unter Tage Beschäftigte geleistet wird.
Soweit ein Versicherter für Zeiten nach dem 31.12.1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen hat, sind diese Bezugszeiten gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Da die Knappschaftsausgleichsleistung als zusätzliche Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung ausschließlich unmittelbar nach Beendigung einer in diesem Versicherungszweig versicherten Beschäftigung geleistet wird, ist eine Anrechnungszeit i. S. v. § 252 Abs. 1 Nr. 2 nach § 254 Abs. 3 Satz 1 ausnahmslos der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.