Rz. 6
Der Anspruch auf Rente steht nur der Witwe oder dem Witwer eines verstorbenen Versicherten zu (vgl. zur eingetragenen Lebenspartnerschaft Rz. 40). Voraussetzung ist grundsätzlich, dass eine im Zeitpunkt des Versicherungsfalls des Todes rechtsgültige Ehe vorgelegen hat. Die im Inland geschlossene Ehe muss den Erfordernissen des deutschen Rechts genügen (§ 13 Abs. 3 EGBGB). § 1310 BGB (bis zum 30.6.1998 § 11 EheG) bestimmt, dass eine Ehe nur dann wirksam zustande kommt, wenn die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wurde. Dies gilt auch, wenn beide Ehepartner Ausländer sind (Urteil v. 15.8.1967, 10 RV 306/65, BSGE 27 S. 96). Die Gültigkeit von Ehen, die vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet geschlossen wurden, bestimmt sich nach dem Recht der ehemaligen DDR (Anl. 1 zum Einigungsvertrag vom 28.9.1990, Kap. III Sachgeb. B Abschn. III Nr. 11). Mehr-Ehen, die nach ausländischem Recht geschlossen worden sind, sind gemäß § 34 SGB I als wirksam anzusehen, wenn sie Ehen nach deutschem Recht entsprechen (BSG, NZS 2001 S. 426; vgl. hierzu auch die Komm. zu § 34 auch Rz. 24 ff.). Im Hinblick auf die Unterhaltsersatzfunktion der Witwen-/Witwerrente ist hierfür allerdings erforderlich, dass die familienrechtlichen Rechtsfolgen der nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe dem deutschen Familienrecht jedenfalls insoweit entsprechen, als sie die Verpflichtung der Ehegatten zum gegenseitigen Unterhalt begründen. Die Rente wird in diesen Fällen nach Maßgabe des § 91 zwischen den Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Im Fall der Bigamie ist die Ehe bis zur Rechtskraft des Urteils wirksam, mit dem die Aufhebung der Ehe festgestellt wird (BSG, SozR 2200 § 1268 Nr. 26). Werden die Aufhebungsgründe später festgestellt, können die Rentenbewilligungsbescheide nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X aufgehoben und Rentenzahlungen nach § 50 SGB X zurückgefordert werden.
Rz. 7
Hinterbliebene Ausländer einer im Inland nicht vor dem Standesbeamten geschlossenen und damit nach deutschem Recht nicht gültigen Ehe, die jedoch nach dem Heimatrecht zumindest eines Ehepartners formwirksam geschlossen wurde (hinkende Ehe), sind gleichwohl Witwen bzw. Witwer i. S. d. § 46 (vgl. BVerfG, SozR 2200 § 1264 RVO Nr. 6) und haben damit Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Rz. 8
Art. 13 Abs. 3 EGBGB sieht eine Reihe von Ausnahmen vom Standesamtszwang für Inlandstrauungen vor. So können z. B. nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB Verlobte, die beide nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, vor einer von der Regierung des Staates eines Verlobten ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form wirksam die Ehe schließen. Als wirksam ermächtigte Trauungsorgane kommen insbesondere diplomatische Vertretungen, Konsule und Funktionäre fremder Streitkräfte sowie auch Geistliche in Betracht, sofern ihre Bestellung durch staatlichen Hoheitsakt oder staatliches Gesetz erfolgte (vgl. Palandt/Heinrichs, 71. Aufl., Art. 13 EGBGB Rz. 28). Eine Ausnahme vom Standesamtszwang kann sich auch aus einem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat geschlossenen Konsularvertrag ergeben, der nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB den Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verdrängt. Beispielhaft ist hier Art. 23 des Konsularvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR v. 25.4.1958 (BGBl. II 1959 S. 232, 469) zu erwähnen, der dem russischen Konsul die Befugnis zur Vornahme von Trauungen verleiht, wenn beide zukünftigen Ehepartner russische Staatsangehörige sind.
Rz. 9
Im Ausland geschlossene Ehen sind nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB nur dann wirksam, wenn die Form der Eheschließung dem für jeden Verlobten geltenden Heimatrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) oder dem Recht am Ort der Eheschließung entsprach. Das Vorliegen einer dieser beiden Alternativen ist ausreichend. Sind beide Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung unterschiedlicher Nationalität, muss – soweit dem Ortsrecht nicht Genüge getan wird – kumulativ beiden Heimatrechtsformen entsprochen werden. Heiraten Deutsche im Ausland, so besteht neben der Heirat in der Form des ausländischen Staates auch die Möglichkeit, die Ehe nach dem gemeinsamen Heiratsrecht vor einem zur Trauung befugten deutschen Konsularbeamten zu schließen (§ 8 Abs. 1 Konsulargesetz v. 11.9.1974, BGBl. II S. 2317, zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3022).
Rz. 10
Ohne Bedeutung ist, ob die Eheleute im Zeitpunkt des Todes getrennt oder in häuslicher Gemeinschaft lebten. Entscheidend ist allein, dass die wirksam geschlossene Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch bestand, d. h. nicht rechtskräftig geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben war. Wird die Ehe nach dem Tod des Versicherten aufgehoben, besteht kein Anspruch auf Rente nach § 46 (BSGE 38 S. 242). Ein vor der Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils erteilter Rentenbescheid ist nach § 45 SGB X aufzuheben. In Betracht kommt jedoch ein Rentenanspruch nach § 243 Abs. 5 oder § 47 Abs. 2. Rentenansprüche früherer Ehegatten richte...