Rz. 60
Abs. 4 ist eine Kollisionsnorm. Soweit beitragsfreie Zeiten in der Rentenversicherung mit einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach Nr. 1 oder einer Versorgung aus Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Nr. 2 zusammentreffen, bleiben beitragsfreie Zeiten unberücksichtigt. Solche, in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegten beitragsfreien Zeiten sind also im zeitlichen Kollisionsfall nachrangig gegenüber einer beamtenrechtlichen Versorgung. Sinn der Regelung ist die Vermeidung einer Doppelanrechnung (GRA der DRV zu § 71 SGB VI, Stand: 20.12.2019, Anm. 6). Der Ausschluss von der Gesamtleistungsbewertung nach Abs. 4 bezieht sich insoweit auf beitragsfreie Zeiten, die zugleich bei einer Beamtenversorgung oder einer Versorgung aus einem Arbeitsverhältnis mit ähnlich geregelten Versorgungsbezügen als ruhegehaltfähig anerkannt sind oder später als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Dabei kommt es allein auf das zeitliche Zusammentreffen der beitragsfreien Zeit in der Rentenversicherung mit einer im Versorgungsrecht ruhegehaltsfähigen Zeit an. Die Wirkung von Abs. 4 beschränkt sich auf beitragsfreie Zeiten und ist nicht auf andere rentenrechtliche Zeiten anwendbar. Beitragszeiten, beitragsgeminderte Zeiten und Berücksichtigungszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 werden daher nicht erfasst.
Rz. 61
Erfasst werden damit sämtliche öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und Arbeitsverhältnisse mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen (zum erfassten Personenkreis vgl. auch GRA der DRV zu § 71 SGB VI, Stand: 20.12.2019, Anm. 6.1). Zusatzversorgungen, z. B. von der VBL, zählen nicht dazu.
Rz. 62
Zum Personenkreis, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse stehen, zählen Beamte, Richter, Berufssoldaten, Minister, parlamentarische Staatssekretäre u. a.
Rz. 63
Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten teilweise Lehrer an privaten Schulen oder auch Beschäftigte der Max-Planck-Gesellschaft.
Rz. 64
Einen Anspruch auf Versorgung nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erhalten z. B. Mitarbeiter der evangelisch-lutherischen Kirche.
Rz. 65
§ 71 Abs. 4 findet auch dann Anwendung, wenn diese Zeiten zu keiner höheren Versorgung führen, weil z. B. der jeweilige Höchstsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bereits erreicht ist.
Rz. 66
Der Ausschluss bewirkt (vgl. zu den Folgen auch GRA der DRV zu § 71 SGB VI, Stand: 20.12.2019, Anm. 6.3), dass beitragsfreie Zeiten
- sowohl bei der Bewertung nach § 71 Abs. 1 als auch bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes (§ 72 Abs. 2) unberücksichtigt bleiben, ansonsten jedoch
- mitzählen, wenn es um den Rentenanspruch selbst geht oder Regelungen an bestimmte versicherungszeitmäßige Voraussetzungen anknüpfen. Das gilt beispielsweise für die Erfüllung der Wartezeit nach § 51 Abs. 3, für die Verlängerung des Zeitraumes von 10 Jahren um Anrechnungszeiten nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 oder für die 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten, die für Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsverdienst nach § 262 gefordert werden.