Rz. 34
Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt, bezieht daraufhin der ausgleichspflichtige Ehegatten eine gekürzte Rente und verstirbt nach Durchführung des Versorgungsausgleichs der ausgleichsberechtigte Ehegatte, sieht § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG (= vgl. zur bis zum 31.12.2008 gültigen Vorgängervorschrift insoweit § 4 VersorgAusglHärteG) unter den Voraussetzungen von § 37 Abs. 2 VersAusglG einen Rückausgleich vor. Der Rückausgleich findet nach § 37 Abs. 2 VersAusglG nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Der Rückausgleich erfolgt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Liegen die Voraussetzungen vor, so sieht § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG in seiner Rechtsfolge vor, dass das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht weiter gekürzt wird. Der Zeitpunkt der Anpassung folgt in dem dem Antrag folgenden Monat.
Rz. 34a
Liegen die Voraussetzungen für eine ungekürzte Auszahlung der Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bei Versterben der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG wegen Rentenbezug von mehr als 36 Monaten nicht vor, kommt eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG nicht in Betracht. § 27 VersAusglG regelt, dass ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht stattfindet, soweit er grob unbillig wäre. Angesichts der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 37 Abs. 2 VersAusglG kann der Bezug einer weiterhin gekürzten Rente trotz Versterbens der ausgleichsberechtigten Person nicht grob unbillig i. S. v. § 27 VersAusglG sein (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.9.2023, L 10 R 2933/21).
Rz. 35
§ 37 VersAusglG begründet jedoch keinen Anspruch auf Rückübertragung der Rentenanwartschaften also kein Anspruch auf Rückübertragung der Entgeltpunkte. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sieht insoweit lediglich vor, dass das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person bei Tod der ausgleichsberechtigten Person nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Die Anpassung findet nicht durch Rückübertragung der Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der ausgleichspflichtigen Person statt. Dies würde die Rückgängigmachung der Entscheidung des Familiengerichts bedeuten. Das BSG hatte bereits zu der bis 2009 geltenden Regelung des § 4 Abs. 1 d VAHRG entschieden (BSG, Urteil v. 20.9.1988, 5/4a RJ 45/87), dass die Vorschriften die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich unverändert bestehen ließen. Daran hat sich auch nach Überführung des Rechts in das Versorgungsausgleichsgesetz nichts geändert. Auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ab 1.1.2009 soll keine Rückgängigmachung der Entscheidung des Familiengerichts erfolgen (die Gesetzesmaterialien ergeben jedenfalls kein Anhaltspunkt, dass hier eine Änderung vorgesehen gewesen wäre; vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 75, 76; vgl. auch BSG, Urteil v. 11.2.2015, B 13 R 9/14 R).
Rz. 36
Soweit nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners eine Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegattens erfolgt, entscheidet die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 224 Abs. 1 FamFG über den Zeitpunkt der Rücknahme der Kürzung des Anrechts.