Rz. 11
Abs. 4 stellt 4 Tatbestände dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gleich mit der Folge, dass im Falle des Zusammentreffens mit einer der in Abs. 1 genannten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Absätze 1 bis 3 in gleicher Weise Anwendung finden.
Nr. 1: Die Abfindung von Renten der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrenten und Witwen- oder Witwerrenten) ist geregelt in den §§ 75 ff. SGB VII. Gemäß Abs. 4 Satz 2 tritt die Abfindung für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Dies bedeutet, dass während des Abfindungszeitraums die dem Versicherten "an sich" zustehende Rente im Rahmen des § 93 zu berücksichtigen ist.
Rz. 12
Nr. 2: Gewährt der Träger der Unfallversicherung Heimpflege gemäß § 44 SGB VII und wird deshalb die Unfallrente gekürzt (vgl. § 60 SGB VII), so ist auch hier im Rahmen des § 93 die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebend, die sich unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen ohne die Heimpflege ergeben würde.
Rz. 13
Nr. 3: Nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) gewährt der Bund einem Entwicklungshelfer bzw. seinen Hinterbliebenen Leistungen auch ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls i. S. d. § 7 SGB VII, wenn die Gesundheitsstörung bzw. der Tod des Entwicklungshelfers kausal auf den dem Entwicklungsland eigentümlichen Verhältnissen beruhen und eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes darstellen. Der Bund erbringt zum Ausgleich die Leistungen, die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach dem SGB VII zu erbringen wären. Leistungen nach § 10 Abs. 1 EhfG werden dem Bezug einer Unfallrente mit der Konsequenz der Anwendung der Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.
Rz. 14
Nr. 4: Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Renten, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit von einem ausländischen Träger geleistet werden; allerdings müssen diese mit einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sein. Dabei sind Art und Zielsetzung der ausländischen Leistung entscheidend, d. h., die Rente muss darauf gerichtet sein, eine Entschädigung in Form einer Geldleistung aus Anlass eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen (vgl. hierzu BSG, SozR 3-2200 § 1291 Nr. 3). Die Organisationsform des Trägers (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) sowie die Art der Beitragsentrichtung sind unerheblich (Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar SGB VI, § 93 Rz. 35). Der Jahresarbeitsverdienst errechnet sich nach Maßgabe der Sätze 3 und 4.