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Für Angelegenheiten der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der Bergbauunfallversicherung können ab 1.4.2008 sog. Knappschaftskammern gebildet werden. Durch die Neufassung wird dem Gericht in einem größeren Maße Ermessen eingeräumt. Denn angesichts des Strukturwandels im Bergbau bestehen Zweifel an der Notwendigkeit der Einrichtung von Knappschaftskammern in jedem Bundesland. Auf der anderen Seite wird dort, wo Knappschaftskammern notwendigerweise errichtet werden, die hohe Sachkompetenz der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in diesem Bereich in den Streitverfahren benötigt (BT-Drs. 16/7716 S. 17). Ein solcher Bedarf ist grundsätzlich nicht zu verneinen, da in allen Gerichtsbezirken Personen leben können, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See versichert sind. Dies gilt umso mehr, als eine einmal begründete Mitgliedschaft (60 Pflichtbeiträge) unabhängig von der dann ausgeübten Beschäftigung bestehen bleibt. Jedoch bietet sich vielfach die Möglichkeit, von der Regelung in § 10 Abs. 3 Gebrauch zu machen oder auf die Bildung von Knappschaftskammern ganz zu verzichten, wenn die Anzahl der Streitverfahren sehr gering ist. Zur Knappschaftsversicherung gehören unbeschadet des Außerkrafttretens des RKG die Krankenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB V), die Rentenversicherung (§§ 136 ff. SGB VI) sowie die Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 3 SGB XI i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB V). Zur knappschaftlichen Versicherung und somit zu den Angelegenheiten der Knappschaftskammern gehören jedoch nicht Verfahren, die der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gesondert zugewiesen sind (z. B. Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen gemäß § 28i SGB IV). Die knappschaftliche Unfallversicherung für den Bergbau ist im SGB VII geregelt. Versicherungsträger ist die Bergbau-BG (Nr. 1 der Anlage 1 zu § 114 SGB VII). Zuständig ist eine Kammer für Angelegenheiten der Sozialversicherung.

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