Rz. 5

Durch das 6. SGGÄndG ist § 12 Abs. 3 in terminologischer Hinsicht angepasst worden, denn durch das Gesundheitsstrukturgesetz v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) sind die Begriffe Kassen(zahn)arzt/Kassen(zahn)arztrecht durch Vertrags(zahn)arzt/Vertrags(zahn)arztrecht ersetzt worden. Durch die Ergänzung des Abs. 3 Satz 3 aufgrund des 7. SGB IV-ÄndG zum 1.7.2020 können auch angestellte Vertrags(zahn)ärzte und Psychotherapeuten als ehrenamtliche Richter mitwirken. Die vertragsärztliche Tätigkeit wird in zunehmendem Umfang von Ärztinnen und Ärzten ausgeübt, die nicht in freier Praxis selbständig tätig, sondern angestellt sind in medizinischen Versorgungszentren, bei Vertragsärzten oder bei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten. Diese Personengruppen haben zwar einen anderen Status, wirken aber ansonsten gleichberechtigt und gleichwertig mit niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten oder zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen Psychotherapeuten an der Versorgung der Versicherten mit. Deshalb sollen diese gleichberechtigt als ehrenamtliche Richter in den Kammern und Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken. Ein Ausschluss dieser Personengruppe wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil vielfach Ärztinnen und Ärzte im letzten Abschnitt ihrer beruflichen Tätigkeit von der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in die Anstellung wechseln. Es wäre nicht sachgerecht, diese Personen selbst dann von der Mitwirkung auszuschließen, wenn sie schon als Vertragsärzte das Richteramt übernommen hatten (BR-Drs. 2/20 S. 137 f.).

Zusätzlich ist in Abs. 3 Satz 3 HS 2 klargestellt worden, dass nur Mitglieder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen ehrenamtliche Richter sein können. Der Verweis auf die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung bezieht sich auf § 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V. Er stellt klar, dass nur die über ihre Mitgliedschaft in der jeweiligen KV oder KZV in das Versorgungssystem einbezogenen Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten für die Ausübung des Richteramtes infrage kommen. Die Klarstellung ist vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten bei der Gewinnung ehrenamtlicher Richter aus Gründen der Rechtssicherheit geboten (BR-Drs. 2/20 S. 138).

Weiterhin differenziert § 12 Abs. 3 zwischen Angelegenheiten des Vertrags(zahn)arztrechts (paritätische Besetzung) und der Vertrags(zahn)ärzte (Besetzung nur mit Vertrags(zahn)ärzten). In beiden Varianten sind durch das Psychotherapeutengesetz die Psychotherapeuten mit einbezogen worden. Bei der Abgrenzung der Angelegenheiten des Vertrags(zahn)arztrechtes und des er Vertrags(zahn)ärzte ist darauf abzustellen, ob bei der Entscheidung durch die Verwaltung Vertreter der Krankenkassen mitgewirkt haben, also Krankenkassen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bereits am Verwaltungsverfahren beschließend zu beteiligen waren (BSG, Urteil v. 1.10.1990, 6 RKa 30/89; Urteil v. 8.4.1992, 6 RKa 24/90; BSG, Urteil v. 8.5.1996, 6 RKa 90/95). Im Gesetzgebungsverfahren zum SGGArbGGÄndG ist zwar die Frage diskutiert worden, diese Differenzierung in Abs. 3 abzuschaffen. Eine Umsetzung erfolgte jedoch nicht. Soweit über die Besetzung des Verwaltungsgremiums gestritten wird oder eine eindeutige Zuweisung nicht möglich ist, hat die Kammer in paritätischer Besetzung zu entscheiden (BSG, Urteil v. 8.5.1996, 6 RKa 90/95). Es ist aber nicht notwendig, dass in Angelegenheiten, an denen ein Psychotherapeut beteiligt ist, ein Psychotherapeut als ehrenamtlicher Richter mitwirkt (BSG, Beschluss v. 14.12.1999, B 2 U 311/99 B). Ebenso kann ein Psychotherapeut in Angelegenheiten, an denen ein Vertragsarzt beteiligt ist, mitwirken.

 

Rz. 6

Zu den Angelegenheiten des Vertrags(zahn)arztrechts zählen: Erteilung und Entziehung der Zulassung, Ermächtigung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Streitigkeiten zwischen Krankenkassen, Vertragszahnärzten und Zahntechnikern, Anerkennung als Belegarzt, Streitigkeiten über einen Vertrag für eine Budgetvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.11.1996, L 11 Ka 127/96), Verfahren über das Begehren von Krankenkassen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, Honorarberichtigungen gegenüber Ärzten vorzunehmen (BSG, Urteil v. 11.2.2015, B 6 KA 15/14 R), Verfahren wegen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung handelt (wie die Festsetzung von Festbeträgen – BSG, Beschluss v. 9.2.1995, 3 RK 22/94). Darüber hinaus hat § 10 Abs. 2 Satz 2 in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung klarstellend weitere Vertragsarztangelegenheiten definiert.

 

Rz. 7

Die Angelegenheiten der Vertrags(zahn)ärzte, in denen 2 ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Vertrags(zahn)ärzte/Psychotherapeuten mitwirken, betreffen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung und einem Vertrags(zahn)arzt/Psychotherapeuten ohne Beteil...

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