Rz. 6
Unverändert werden die Vorschlagslisten für die mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen von den für die Durchführung des SGB XIV oder des Rechts von Menschen mit Behinderungen oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständigen Behörden aufgestellt. Auch die Stellen, denen nach Landesrecht diese Aufgabe übertragen wurde, sind weiter vorschlagsberechtigt. Dabei handelt es sich um die jeweiligen Landesversorgungsämter bzw. die Behörden, die die Aufgaben der Landesversorgungsämter wahrnehmen. Auf Vorschlag des Bundesrates (BR-Drs. 315/11 S. 8 f.) war durch das 4. SGB IV-ÄndG eine Klarstellung hinsichtlich der vorschlagsberechtigten Stellen erfolgt, die nun durch das SGB XIV nochmals redaktionell angepasst worden ist. Die Regelungen knüpfen an eine Verwaltungsstruktur an, die allerdings zum Teil, so etwa in Nordrhein-Westfalen, nicht mehr besteht. Nachdem z. B. in Nordrhein-Westfalen schon im Jahr 2000 das Landesversorgungsamt aufgelöst wurde, wurden mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 wiederum die Versorgungsämter aufgelöst und die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts den Kreisen und kreisfreien Städten sowie die des Sozialen Entschädigungsrechts den Landesverbänden übertragen. Das Straffungsgesetz hob darüber hinaus die Regelung des Gesetzes vom 9.5.2000 auf, mit dem die dem Landesversorgungsamt durch Gesetze und Rechtsverordnungen übertragenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster übertragen wurden. In Nordrhein-Westfalen bestehen damit weder ein Landesversorgungsamt noch eine Stelle, der die Aufgaben des Landesversorgungsamtes übertragen worden sind (BR-Drs. 315/11 S. 9). Mit der Änderung wird sichergestellt, dass nach Maßgabe des Landesrechts für die Erstellung der Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts und des Rechts zur Teilhabe behinderter Menschen Stellen zuständig sind, die mit der Rechtsmaterie vertraut sind (BT-Drs. 17/7991 S. 21).
Rz. 7
Die Neufassung der Bezeichnung der vorschlagsberechtigten Vereinigungen in § 14 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 trägt der Neuregelung durch das SGB XIV und der Veränderung der Mitgliederstruktur und des Betätigungsfelds der ursprünglich als Vereinigung der Kriegsopfer gegründeten Verbände Rechnung. Der Anteil der Kriegsopfer und ihrer Hinterbliebenen an der Mitgliedschaft dieser Verbände nimmt ständig ab. Die Änderung stellt sicher, dass das Vorschlagsrecht dieser Vereinigungen auch in Zukunft erhalten bleibt, sofern sie sich zwar nicht mehr ausschließlich oder überwiegend, so aber doch wesentlich der Interessenvertretung der Berechtigten nach dem SGB XIV widmen und über die entsprechende Sachkunde verfügen. Vorschlagsberechtigt sind Vereinigungen deshalb auch dann, wenn sie nach ihrer Zwecksetzung neben der Interessenvertretung von Kriegsopfern auch die Interessen anderer Personengruppen, nämlich der Berechtigten nach dem SGB XIV, wahrnehmen, sofern dieses Aufgabenfeld einen Schwerpunkt – und nicht nur einen untergeordneten Randbereich – der Verbandstätigkeit darstellt. Vorschlagsberechtigt sind nur die Vereinigungen, die im Gerichtsbezirk vertreten sind.
Rz. 8
Die Regelung enthält keine abschließende Aufzählung der für die Feststellung der erforderlichen Sachkunde erheblichen Kriterien; neben den gesetzlich genannten Merkmalen ist auch von Bedeutung, dass durch die personelle Änderung und die Organisationsstruktur der Vereinigung eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung sichergestellt ist.
Rz. 9
Darüber hinaus besteht ein Vorschlagsrecht auch für die Vereinigungen von Menschen mit Behinderungen, damit diese ebenso wie die Berechtigten nach dem SGB XIV angemessen vertreten sein können. Vorschlagsberechtigt sind nur diejenigen Vereinigungen, die über die entsprechende Sachkunde verfügen; die zu § 14 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 aufgestellten Kriterien für die Feststellung der Sachkunde gelten entsprechend.
Rz. 10
Die Erweiterung des Vorschlagsrechts in § 14 Abs. 3 Satz 3 auch auf Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung trägt dem Umstand Rechnung, dass mittlerweile auch die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Einzelfallvertretung von Berechtigten nach dem SGB XIV und Menschen mit Behinderungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht einen Aufgabenschwerpunkt dieser Vereinigungen darstellt.