Rz. 14

Auch bei Beschlüssen verbleibt die Urschrift beim Gericht. Die Beteiligten erhalten beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen. Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift, die nach dem Willen des Ausstellers an die Stelle der Urschrift treten soll (vgl. z. B. bei Engelhardt/App, § 2 Rn. 3; vgl. auch Rn. 3 zu § 135 und Rn. 3 zu § 137). Die Ausfertigung eines Beschlusses bedarf keines Prägesiegels (so ab 2.1.2002 auch § 137 für Urteile).

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