Rz. 26

Die Berufungsschrift setzt zweierlei voraus, nämlich a) dass die Unzufriedenheit mit dem Urteil des SG erkennbar wird und b) das Begehren, dass das LSG hierüber entscheiden möge (Zeihe, SGG, § 151 Rn. 10b). Fehlt es hieran, kann die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, da keine Berufung eingelegt worden ist. Es muss durch Urteil festgestellt werden, dass der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen ist (Zeihe, SGG, § 151 Rn. 10c). Eine Berufung kann auch vor Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils der ersten Instanz ordnungsgemäß begründet werden (BAG, Urteil v. 6.3.2003, 2 AZR 596/02, NJW 2003 S. 2773). Eines bestimmten Antrags bedarf es nicht. Das Rechtsschutzziel ist mittels Auslegung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Bezugnahme auf Anträge und Vorbringen in der ersten Instanz auszulegen (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss v. 1.7.2002, 11 S 1293/02, NJW 2003 S. 80).

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