Rz. 9
Postulationsfähig sind nur die in Abs. 2 aufgeführten Personen. Die Regelung ist abschließend. Nur natürliche Personen können Prozessbevollmächtigte sein. Eine Ausnahme gilt allerdings insofern, als nach § 59 Abs. 1 BRAO auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft Prozessbevollmächtigter sein kann.
Prozessrechtlich kann als Rechtsanwalt vor dem BSG nur auftreten, wer nach deutschem Recht (berufsrechtlich) befugt ist, als oder wie ein Rechtsanwalt tätig zu werden; hierzu rechnen auch amtlich bestellte Vertreter und Praxisabwickler Die Frage, wer die berufsrechtlichen Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt, ist anhand von § 4 BRAO sowie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz gemäß dessen § 1 nach dem EuRAG und im Übrigen nach § 206 BRAO zu beantworten. Soweit eine Tätigkeit als oder wie ein Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nicht schon dem Grunde nach ausgeschlossen ist, setzt sie entweder eine Rechtsanwaltszulassung nach § 6 Abs. 1 BRAO, §§ 11, 13 oder 16 Abs. 1 EuRAG oder eine Aufnahme in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer nach § 2 Abs. 1 EuRAG oder die Zusammenarbeit mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt nach § 28 Abs. 1 EuRAG voraus. Jede dieser Rechtsstellungen vermittelt die Berechtigung, vor einem deutschen Gericht auftreten zu dürfen. Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des Gesetzes v. 26.3.2007 nichts geändert. Berufsrechtlich ist durch dessen Art. 1 Nr. 14 lediglich der Lokalisationsgrundsatz nach § 18 Abs. 1 BRAO a. F. aufgehoben worden, demzufolge jeder Rechtsanwalt zwingend bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein musste. Infolgedessen sind durch Art. 7 Abs. 10 i. V. m. Art. 8 des Änderungsgesetzes in § 166 Abs. 2 Satz 3 die Worte "bei einem deutschen Gericht zugelassene" gestrichen worden, mit denen bis dahin wörtlich die Regelung des § 18 Abs. 1 BRAO a. F. aufgenommen worden war und denen nach dem Wegfall des Lokalisationsgrundsatzes nunmehr der berufsrechtliche Bezug fehlte.
Rechtsanwälte und die übrigen postulationsfähigen Personen können in eigener Sache auftreten. Für Rechtsanwälte folgt dies aus § 202 SGG i. V. m. § 78 ZPO, muss aber auch im Übrigen gelten (vgl. BSG, SozR § 166 Nr. 26; Meyer-Ladewig, § 166 Rn. 4c). Rechtsbeistände und Prozessagenten sind nicht zugelassen (BSG, SozR § 166 Nr. 43). Rechtslehrer sind als solche vor dem BSG nicht postulationsfähig (BSG, Beschluss v. 8.5.2007, B 1 KR 160/06 B mit Anm. Keller, jurisPR-SozR 19/2007 Anm. 6).
Rz. 10
Zugelassen sind ferner die in Abs. 2 Satz 1 genannten Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Dabei kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, die eine gewisse Bedeutung haben und aufgrund ihrer Mitgliederzahl und finanziellen Mittel die Gewähr dafür bieten, dass sie geeignete Prozessvertreter bereitstellen können. Diese Gewähr wurde grundsätzlich erst dann als gegeben angesehen, wenn der Verband mindestens 1000 Mitglieder hat (BSG, Beschluss v. 20.4.1998, B 1 KR 55/97 B; BSG, Beschluss v. 26.1.1993, 1 RK 33/92; BSG, Urteil v. 20.3.1970, 11 RA 139/69, SozR Nr. 39 zu § 166 SGG; BVerfG, SozR Nr. 5 zu Art. 101 GG; BVerfG, SozR 1500 § 166 Nr. 14). Bietet der Verein nicht die Gewähr dafür, dass er seinen Mitgliedern geeignete Prozessbevollmächtigte zur Verfügung stellen kann, weil ihm die dazu erforderliche Finanzausstattung fehlt, handelt es sich nicht um eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung i. S. d. § 166 Abs. 2 (BSG, Beschluss v. 14.8.1997, 4 BA 112/97). Die Revision des Klägers wird dann mangels ordnungsgemäßer Vertretung vor dem BSG gemäß § 169 als unzulässig verworfen werden (BSG, Urteil v. 8.5.1992, 7 RAr 94/91).
Rz. 11
Beispiele:
Der Geschäftsführer der Krankenhausgesellschaft eines Bundeslandes ist nicht zur Vertretung von Krankenhausträgern vor dem BSG berechtigt, soweit die Krankenhausträger nicht Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts i. S. d. § 166 sind (BSG, Urteil v. 19.3.1997, 6 RKa 61/95, SozR 3-1500 § 166 Nr. 6).
Bevollmächtigte, die nach § 166 Abs. 2 für einen Verband auftreten, müssen bei Ablauf der Beschwerdefrist kraft Satzung oder schriftlicher Vollmacht legitimiert sein (BSG, Beschluss v. 7.5.1997, 12 BK 2/97). Die von einem Unterbevollmächtigten, der nicht kraft Satzung oder persönlicher Vollmacht zur Prozessvertretung befugt ist, eingelegte Revision ist unzulässig; sie ist gemäß § 169 zu verwerfen (BSG, Beschluss v. 13.5.1982, 10 RKg 20/81).
Ist der als Verbandsvertreter gemäß § 1...