Rz. 21

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im PKH-Verfahren ab dem 1.1.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drs. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 2). Demzufolge ist die Beschwerde nach Abs. 3 Nr. 2 gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.

 

Rz. 22

Hat das SG die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht verneint, sondern gar nicht geprüft, weil es etwa angenommen hat, schon das Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehe nicht, greift der Beschwerdeausschluss nicht. Zwar ist im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt worden, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden seien (BT-Drs. 16/7716 S. 22). Allerdings wird a. a. O. auch dargelegt, die Beschwerde gegen diese Entscheidung sei nicht statthaft, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint habe. Damit hat der Gesetzgeber nicht alle Begründungsmöglichkeiten im Blick gehabt, mit denen ein Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen kann, was sich schon daran zeigt, dass die mutwillige Rechtsverfolgung nicht erwähnt wird. Stützt das Gericht seine ablehnende Entscheidung auf die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, ist die Beschwerde nicht ausgeschlossen, obwohl sich das Gericht zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht geäußert haben mag (vgl. Leitherer, SGG, § 172 Rn. 6h). Demzufolge ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Fall regeln wollte, in dem das SG Prozesskostenhilfe schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses versagt hat, so dass es insoweit bei der Grundregel des § 172 Abs. 1 – Statthaftigkeit der Beschwerde – verbleibt (zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.12.2011, L 25 AS 1935/11 B PKH).

 

Rz. 23

Eine "Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen" soll hingegen vorliegen, wenn eine Prüfung "mangels geeigneter Prüfgrundlage" nicht möglich ist, weil nach Auffassung des SG der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO erforderliche Vordruck nicht vorgelegt oder fehlerhaft aufgefüllt worden ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 25.2.2010, L 25 B 2170/08 AS PKH). Das soll auch dann gelten, wenn der Kläger zwar den entsprechenden Vordruck vorgelegt, ihm aber nicht die vom SG für erforderlich gehaltenen Belege beifügt. Die Belege sind Bestandteil der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Fehlen bei entsprechender Bewertung durch das SG dem Fall gleichzustellen ist, in dem der Vordruck fehlerhaft ausgefüllt worden ist (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.5.2011, L 25 AS 835/11 B PKH). Dieser Ansatz erscheint als zweifelhaft. Wenn die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird der Antrag allein deswegen abgelehnt; die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen werden gerade nicht geprüft. Die Beschwerde wäre nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller könnte fehlende Daten im Beschwerdeverfahren nachreichen.

 

Rz. 24

Die gegen die beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts eingelegte Beschwerde ist zulässig (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 7.6.2011, L 8 AY 1/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.4.2009,L 5 B 393/08 AS; LSG Hessen, Beschluss v. 24.3.2011, L 1 KR 74/11 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 31.3.2010, L 19 AS 284/10 B PKH).

 

Rz. 25

Strittig ist, ob der Beschwerdeausschluss auch aus § 172 Abs. 1 i. V. m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO folgen kann. Zwar sind die ZPO-Vorschriften nur entsprechend anzuwenden. Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Beschwerde dann auszuschließen, wenn in der Hauptsache die zweite Instanz durch Berufung wegen eines geringen Beschwerdewerts nicht erreicht werden kann. Die "entsprechende", d. h. sinngemäße Anwendung meint daher die Heranziehung des § 144 SGG anstelle des § 511 ZPO im Bereich des SGG, so dass die PKH-Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist, wenn der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht wird. Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowohl nach dem Wortlaut als auch dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.5.2009, L 34 B 2136/08 AS PKH; Beschluss v. 4.6.2009, L 33 R 130/09 B PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.7.2008, L 7 SO 3120/08 PKH-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 15.7.2008, L 12 B 18/07 AL; Wündrich, SGb 2009 S. 267; Rohwe...

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