Rz. 4
Gegen die Verhängung eines Ordnungsmittels (§ 141 Abs. 3 Satz 1, § 380 Abs. 1 Satz 2, § 402 ZPO) ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Bleibt eine Partei im Termin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens aus, kann gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden (§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Vor Inkrafttreten des ZivilprozessreformG (1.1.2002) konnte dies im ZPO-Verfahren mit der einfachen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO a. F. angegriffen werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 141 Rn. 58). Diese war nicht fristgebunden; sie konnte jederzeit eingelegt werden, solange eine Beschwer vorliegt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 567 Rn. 12). Seit dem 1.1.2002 kennt die ZPO die einfache Beschwerde nicht mehr (vgl. Kommentierung vor § 172 Rz. 4 ff.). Nunmehr unterliegt auch im Zivilprozess jede Beschwerde einer Frist. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) einzulegen. Gegen die Verhängung des Ordnungsmittels ist nunmehr im ZPO-Verfahren die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 141 Rn. 58).
Rz. 4a
Auch das SG kann im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 111 Abs. 1) ein Ordnungsgeld verhängen (§ 111 Abs. 1 Satz 2, § 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO; hierzu Frehse, SGb 2010 S. 358 ff., 458 ff.). Aus § 173 ist herzuleiten, dass jede Beschwerde im SGG-Verfahren fristgebunden und der Einmonatsfrist unterliegt. Zwar sind auch abweichende Beschwerdefristen zu beachten (§ 63 Abs. 1 Satz 3 GKG: 6 Monate). Hierbei handelt es sich jedoch um Spezialregelungen außerhalb des SGG, die § 173 nach allgemeinen Grundsätzen vorgehen. Aus dem ZivilprozessreformG kann nicht hergeleitet werden, dass ab 1.1.2002 auch im SGG-Verfahren die Beschwerde gegen ein Ordnungsmittel einer zweiwöchigen Frist unterliegt. Dies folgt schon daraus, dass die ZPO gegenüber dem SGG nicht das speziellere Gesetz ist und ihr damit insoweit kein Vorrang gebührt. Im Gegenteil: Für das sozialgerichtliche Verfahren ist das SGG das speziellere und damit vorrangige Gesetz. Die Novellierung der ZPO hat den Inhalt des § 173 nicht verändert. Wenn der Gesetzgeber eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf 2 Wochen gewollt hätte, wäre er verpflichtet gewesen, dies im zeitgleich mit dem Zivilprozessreformgesetz in Kraft getretenen 6. SGGÄndG deutlich zu machen. Das ist nicht geschehen. Zudem verbietet es sich, die im SGG-Verfahren zu beachtenden Beschwerdefristen ohne Not zu differenzieren; dies widerspricht dem Grundsatz der Fristenklarheit (hierzu auch BSG, Beschluss v. 29.4.1994, 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15). Daher verbleibt es dabei, dass die Frist für eine Beschwerde gegen ein Ordnungsmittel im SGG-Verfahren weiterhin einen Monat beträgt. Wird ein Ordnungsgeldbeschluss nicht dem säumigen Beteiligten, sondern nur dessen Prozessbevollmächtigten zugestellt, setzt dies die Beschwerdefrist des § 173 nicht in Lauf (LSG Bayern, Beschluss v. 2.2.2010, L 2 KA 25/09 B).
Rz. 4b
Die Verweisung in § 118 Abs. 1 auf § 381 ZPO bedeutet, dass auch eine nachträgliche Entschuldigung – ob nun mit Frist oder ohne Frist – im sozialgerichtlichen Verfahren möglich sein soll. Falls man eine solche nachträgliche Entschuldigung nur innerhalb einer Frist, hier der Beschwerdefrist gemäß § 173, zulassen will, so muss auch der Ordnungsgeldbeschluss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Ist diese unterblieben, verlängert sich die Rechtsmittelfrist gemäß § 66 Abs. 2 auf ein Jahr.