Rz. 26

Nach § 591 ZPO sind Rechtsmittel gegen eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren insoweit zulässig, als ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Instanz im früheren Verfahren zulässig gewesen ist. Die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren unterliegt denselben Rechtsmitteln wie die im früheren Verfahren in derselben Instanz gefällte Entscheidung (BSG, Beschlüsse v. 6.11.1997, 12 BK 66/97, und v. 11.10.2021, B 14 AS 54/21 B). Es gelten die Vorschriften über die Rechtsmittel nach §§ 145 ff.

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